Kann eine Unterlassungserklärung ausschließlich via E-Mail abgegeben werden? Oder muss die Erklärung auch im Original vorgelegt werden? Der BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, wenn sie von einem Kaufmann kommt, hinreichend ernsthaft ist, auch wenn sie nur per PDF versandt wird. Was jedoch, wenn die Unterlassungserklärung nicht angenommen wird?
BGH: Hamburger Brauch auch bei zweiter Unterlassungserklärung ausreichend
Wer gegen eine vertragliche Unterlassungsverpfichtung verstößt, gegen den entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Eine entsprechende neuerliche Unterlassungserklärung muss mit einer höheren Vertragsstrafe bewehrt sein. Umstritten war bisher jedoch die Frage, ob hierzu eine Unterlassungserklärung nach so genanntem Hamburger Brauch ausreichend ist. Der BGH hat diese strittige Frage in einer bemerkenswerten Entscheidung geklärt.
LG München I: „Beste SEO Agentur Deutschlands“ ist unzulässige Spitzenstellungswerbung
Mit der Behauptung einer Spitzenstellung (z.B. der Beste, der Größte) lassen sich wirksam Kunden anlocken. Doch wann ist eine solche Spitzenstellungswerbung zulässig? Das LG München I hat nun einige Superlativ-Behauptungen einer SEO Agentur als unzulässig eingestuft. Suchmaschinenoptimierung – Nur der Beste schafft es ganz nach oben Beim Suchmaschinen-Marketing eifern alle um einen Spitzenplatz beim Google-Ranking.…
Abmahnung des Maximilian Diehn durch Kanzlei CBH wegen Namensrecht
Namensrecht – Haben Sie eine Abmahnung der Kanzlei CBH aus Hamburg im Auftrag des Künstlers Maximilian Diehn erhalten, weil sie Rechte am Künstlernamen „Kontra K“ verletzt haben sollen. Was nun?
Werktitelschutz für Apps durch BGH bestätigt – wetter.de
Besteht ein Werktitelschutz für die Namen von Apps auf Smartphones und Tablet-Computern? Der BGH hat diese Frage im Rahmen eines aktuellen Urteils grundsätzlich bejaht, allerdings gleichzeitig die Schutzfähigkeit für die Bezeichnung „wetter.de“ als Namen einer App wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – I ZR 202/14 – wetter.de).
Urteil des FG Münster: Finanzamt darf Domain pfänden
Domainrecht – Darf das Finanzamt eine Domain pfänden? Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden (Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO), dass ein Finanzamt die aus einem Domain-Vertrag resultierenden Ansprüche des Domaininhabers pfänden kann. Der hierbei für Drittschuldner (z. B. die Registrierungsstelle) entstehende Aufwand ist nicht erheblich.
OLG Köln: Titelschutz – wetter.de nicht als Werktitel für App schutzfähig
Titelschutz – Ist es möglich den Namen einer App als Werktitel zu schützen? Wie weit geht dieser Schutz? Das OLG Köln hatte sich mit Fragen des Titelschutzes auseinanderzusetzen. Es ging um den Begriff wetter.de in Bezug auf Apps.