OLG Köln: Nach Kündigung einer Unterlassungserklärung kann bereits gezahlte Vertragsstrafe nicht zurückgefordert werden

Wird eine Unterlassungsvertrag wegen des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs gekündigt, so besteht trotz dieser Kündigung dennoch kein Anspruch auf die Rückzahlung einer daraus bereits gezahlten Vertragsstrafe. Dies entschied nun das OLG Köln im Streit um einen umstrittenen „Abmahnverein“.

BGH: Hamburger Brauch auch bei zweiter Unterlassungserklärung ausreichend

Wer gegen eine vertragliche Unterlassungsverpfichtung verstößt, gegen den entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Eine entsprechende neuerliche Unterlassungserklärung muss mit einer höheren Vertragsstrafe bewehrt sein. Umstritten war bisher jedoch die Frage, ob hierzu eine Unterlassungserklärung nach so genanntem Hamburger Brauch ausreichend ist. Der BGH hat diese strittige Frage in einer bemerkenswerten Entscheidung geklärt.