Will ein Fotograf bei Bilderklau gerichtlich gegen einen Rechtsverletzer vorgehen, so muss er zunächst nachweisen, dass er überhaupt der Urheber dieser Bilder ist. Worauf kommt es beim Nachweis der Urheberschaft an? Was sollte der Fotograf dabei beachten, um nicht später ein Beweisproblem zu haben?

Fotoklau EuGH Beweislast Nachweis der Urheberschaft
Foto: © xiaosan- Fotolia.com

Fotograf muss vor Gericht Nachweis der Urheberschaft erbringen können

Gerade in Zeiten des Internets und der digitalen Fotografie hat sich die nicht genehmigte Nutzung von Lichtbildern zu einem erheblichen Problem für viele Fotografen entwickelt. Doch der Fotograf als Urheber der Bilder ist in diesen Fällen keinesfalls schutzlos gestellt. Das deutsche Urheberrecht schützt den Urheber sehr weitgehend vor der ungenehmigten Nutzung seiner Werke. Er hat in solchen Fällen meist einen Anspruch, angemessen entschädigt zu werden. Doch dazu muss er erst einmal beweisen können, dass er selbst auch tatsächlich der Urheber des jeweiligen Lichtbildes ist.

Nachweis der Urheberschaft erst im gerichtlichen Verfahren erforderlich

Im Abmahnverfahren, welches üblicherweise einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist, ist es noch nicht erforderlich, die Urheberschaft nachzuweisen. Dort reicht zunächst die Behauptung der Urheberschaft aus. Der abgemahnte kann in vielen Fällen nicht überprüfen, ob die Behauptung stimmt. Er kann die Urheberschaft jedoch bestreiten und sich weigern, eine Unterlassungserklärung abzugeben, das Bildmaterial zu löschen oder Zahlungsforderungen zu erfüllen.  Der Abmahnende Fotograf (oder Rechteinhaber) bleibt dann noch der Weg zu Gericht. Dort muss er jedoch den Nachweis der Urheberschaft führen. Hat der Rechteinhaber die Fotos nicht selbst geschossen, muss er beweisen, wer die Fotos gemacht hat, aber auch dass die entsprechenden Nutzungsrechte wirksam an ihn übertragen wurden, notfalls durch Darlegung einer Rechtekette bis hin zum Urheber selbst.

Wie kann ich den Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erbringen?

Wenn es sich nicht gerade um ein „Selfie“ handelt, kann man einem Foto in der Regel nicht ansehen, wer es geschossen hat. Wie kann man also seine Urheberschaft an einem Lichtbild nachweisen? Entscheidend ist, dass das Gericht hinreichend davon überzeugt ist, dass die Behauptung der Urheberschaft zutrifft. Welche Beweismittel und Indizien erbracht werden können, hängt unter anderem von der Art der Bilder und ihrer Entstehung ab.

Zeugenbeweis

Wenn Personen auf dem Foto abgebildet sind, spricht vieles dafür, dass diese Personen sich daran erinnern können, wer bei der Entstehung des Bildes hinter der Kamera stand. Ähnliches gilt für Visagisten und andere Personen, die etwa bei einem Fotoshooting anwesend waren.

Vorlage weiterer Bilder der gleichen Serie

Als ein starkes Indiz für die Urheberschaft wird es auch angesehen, wenn man allein im Besitz weiterer Bilder ist, die erkennbar zur gleichen Bilderserie gehören und offenbar bei der gleichen Fotosession angefertigt wurden.

Besitz der hochauflösenden Rohdateien

Oft wird es von Gerichten als ausreichendes Indiz der Urheberschaft angesehen, wenn derjenige, der behauptet, Urheber der Bilder zu sein, Bilddateien vorlegen kann, die höher auflösend sind als die vom mutmaßliche Verletzter genutzten Versionen. Besonders die Vorlage von Bilddateien im so genannten RAW-Format ist von Gerichten oftmals als hinreichender Nachweis der Urheberschaft angesehen worden.

Metadaten haben nur einen eingeschränkten Beweiswert, da manipulierbar

In der Vergangenheit wurde der Beweiswert von EXIF- bzw. META-Informationen auf den Bilddateien (Kameratyp, Name des Fotografen Aufnahmedatum) als nicht ausreichend erachtet, um den Nachweis der Urheberschaft zu führen. Dies wurde zutreffenderweise damit begründet, dass solche Informationen ohne größere Fachkenntnisse manipuliert werden können.

Vermutung der Urheberschaft gem. § 10 UrhG

Schließlich kann das Gericht sich auch auf die Vermutung der Urheberschaft gem. § 10 UrhG stützen. Dort heißt es u. a.:

Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen

Wenn also der Urheber eines Bildes auf einem Werkstück oder etwa auf der Website des Fotografen als Urheber bezeichnet ist, so gilt zunächst die Vermutung, dass er auch der Urheber ist. Allerdings ist zu beachten, dass diese Vermutung widerlegbar ist.

Was sollte der Fotograf im Vorfeld beachten?

Von entscheidender Bedeutung ist daher, dass der Fotograf die hochauflösenden Originaldateien seiner Bilder archiviert und diese Originaldateien auch nicht an Dritte herausgibt, um diese gegebenenfalls als einzige Person bei Gericht vorlegen zu können. Zudem empfiehlt es sich, auch belastbare Zeugen der Urheberschaft für jedes Fotoshooting zu dokumentieren und gegebenenfalls auch Jahre später benennen zu können. Wichtig ist auch, dass der Fotograf darauf achtet, dass überall dort, wo seine Fotos mit seiner Zustimmung veröffentlicht werden, ob im Internet oder auf Vervielfältigungsstücken (z.B. Kalender, Broschüren etc.) ein ordnungsgemäßer Urhebervermerk angebracht ist.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren viele Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts und des Medienrechts. Möchten Sie wissen, welche Möglichkeiten Sie haben, gegen die Nutzung Ihrer Bilder vorgehen möchten? Nehmen Sie gerne telefonisch (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64) oder per Email (kontakt@das-gruene-recht.de) Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.

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