„Deutschlands sichtbarste SEO-Agentur“ Urteil des LG Osnabrück zu einer unzulässigen Spitzenstellungsbehauptung

Die Beste, der Größte, das Schnellste: Spitzenstellungswerbung wirkt. Doch wer mit einem Superlativ wirbt, muss tatsächlich über einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung vor den Wettbewerbern verfügen. Das LG Osnabrück bewertete nun eine Werbung als „sichtbarste Agentur Deutschlands“ als unzulässig.

LG München I: „Beste SEO Agentur Deutschlands“ ist unzulässige Spitzenstellungswerbung

Mit der Behauptung einer Spitzenstellung (z.B. der Beste, der Größte) lassen sich wirksam Kunden anlocken. Doch wann ist eine solche Spitzenstellungswerbung zulässig? Das LG München I hat nun einige Superlativ-Behauptungen einer SEO Agentur als unzulässig eingestuft. Suchmaschinenoptimierung – Nur der Beste schafft es ganz nach oben Beim Suchmaschinen-Marketing eifern alle um einen Spitzenplatz beim Google-Ranking.…