AG München: unerwünschte Werbung darf auch nicht im Hausflur abgelegt werden

Unerwünschte Werbung: Ein Aufkleber mit „Bitte keine Werbung“ am Briefkasten soll vor lästigen Werbeprospekten schützen. Doch viele Zusteller legen die Prospekte dann statt in den Briefkasten einfach im Hausflur ab. Das AG München urteilte zu einem vergleichbaren Fall und gab der Unterlassungsklage eines genervten Wohnungseigentümers statt.

OLG Köln: Nach Kündigung einer Unterlassungserklärung kann bereits gezahlte Vertragsstrafe nicht zurückgefordert werden

Wird eine Unterlassungsvertrag wegen des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs gekündigt, so besteht trotz dieser Kündigung dennoch kein Anspruch auf die Rückzahlung einer daraus bereits gezahlten Vertragsstrafe. Dies entschied nun das OLG Köln im Streit um einen umstrittenen „Abmahnverein“.

BGH: Hamburger Brauch auch bei zweiter Unterlassungserklärung ausreichend

Wer gegen eine vertragliche Unterlassungsverpfichtung verstößt, gegen den entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Eine entsprechende neuerliche Unterlassungserklärung muss mit einer höheren Vertragsstrafe bewehrt sein. Umstritten war bisher jedoch die Frage, ob hierzu eine Unterlassungserklärung nach so genanntem Hamburger Brauch ausreichend ist. Der BGH hat diese strittige Frage in einer bemerkenswerten Entscheidung geklärt.

LG Köln: Abrufbarkeit eines beendeten Ebay-Angebots reicht für Urheberrechtsverletzung aus

Wenn Lichtbilder nach Beendigung eines eBay-Angebots ohne die Zustimmung des Rechteinhabers in dem beendeten Angebot sichtbar bleiben, so stellt dies eine erneute bzw. andauernde Verletzung des Urheberechts dar. Dies stellte das LG Köln in einer aktuellen Entscheidung klar, in der wir für einen Mandanten Unterlassungs- und Vertragsstrafeansprüche durchgesetzt haben.

LG Trier urteilt zu Zugangsbeschränkungen im B2B Online-Shop

So mancher Online-Shop bietet Ware an, die nicht an jeden Verbraucher sondern nur an bestimmte Personengruppe verkauft werden dürften. In diesen Fällen muss der Shopbetreiber mittels ausreichender Zugangsbeschränkungen dafür Sorge tragen, dass nicht jedermann dort bestellen kann. Bloße Hinweise in den AGB und im Shop sind jedenfalls nicht ausreichend, entschied das LG Trier.