Telefon: +49 211 54 20 04 64, Mail: kontakt@das-gruene-recht.de

Das Grüne Recht

Geistiges Eigentum  – Urheberrecht  – Medienrecht –  Wettbewerbsrecht

Auf der Plattform Das Grüne Recht veröffentlichen  Otto Freiherr Grote und Philipp Korte, Rechtsanwälte in der Kanzlei ameleo Law aus Düsseldorf, rechtliche Beiträge insbesondere rund um den Bereich des geistigen Eigentums, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Medienrechts. Die Beiträge richten sich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen, die sich über diese Rechtsbereiche informieren möchten oder sich bereits mit konkreten Problemen konfrontiert sehen.

Sie fragen sich als Urheber (Fotograf, Künstler, Musiker, Autor etc.), wie Sie die Rechte an Ihren Werken schützen und optimal verwerten können? Sie sind Unternehmer und möchten Ihr Produkt mit starken Marken selbst gegen heftigen Wettbewerb durchsetzen? Sie wurden wegen eines Verstoßes gegen Marken-, Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht (z. B. wegen einer Bildrechtsverletzung oder wegen Filesharing) abgemahnt? Sie möchten wissen, wie Sie Ihre eigenen Wettbewerber dazu bringen können, sich wie Sie selbst an die geltenden Gesetze zu halten? Die Fülle der Fragen und Problemfelder ist groß , wenn es um Fragen des geistigen Eigentums, um den gewerblichen Rechtsschutz,  um das Medienrecht, das Urheberrecht oder um das Markenrecht geht. Diese Rechtsbereiche umfassen einen insgesamt schwer abgrenzbaren Bereich, der unter Juristen gerne als „das grüne Recht“ bezeichnet wird.

Bundesweite fachanwaltliche Beratung

Die Rechtsanwälte Otto Freiherr Grote  (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht) und Philipp Korte (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) aus Düsseldorf beraten seit Jahren bundesweit Mandanten mit einem Schwerpunkt in diesem umfassenden Bereich.  Gerne lassen wir Sie  in unseren Beiträgen an unseren langjährigen anwaltlichen Erfahrungen in diesem Feld teilhaben und informieren Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen. Lassen Sie sich in den verschiedenen Bereichen des „grünen Rechts“ von unseren Spezialisten anwaltlich beraten.

Was ist das „grüne Recht“?

Unter Juristen versteht man umgangssprachlich unter „grünem Recht“ das Recht des geistigen Eigentums im weitesten Sinne. Der Begriff „das grüne Recht“ wurde durch die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. ( GRUR ) geprägt. Die von dieser herausgegebene, gleichnamige juristische Fachzeitschrift trägt einen grünen Einband, der zu dieser Bezeichnung inspiriert hat.  Zu dem Themenbereichen des Medienrechts hat das grüne Recht viele Überschneidungen. Die Plattform „Das Grüne Recht“ befasst sich daher vor allem mit den folgenden Rechtsgebieten:

Kostenloser telefonischer Erstkontakt

Sie haben allgemeine oder vielleicht auch schon ganz konkrete Fragen und Anliegen, die vielleicht mit einem der genannten Rechtsgebiete in Berührung kommen?

Rufen Sie uns an ( Tel.: 0211-542 004 64 ) oder schreiben Sie eine Email (konktakt@das-gruene-recht.de). Der telefonische Erstkontakt ist kostenfrei.

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Die letzten Beiträge

Abmahnung wegen Fotonutzung: Sind Sie von der Kanzlei VON HAVE FEY abgemahnt worden, weil Sie Lichtbilder der Leo E-Commerce Ltd.  im Internet ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers verwendet haben sollen? Wie sollte man sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung verhalten?

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Zuletzt hatte das LG Düsseldorf entschieden, dass es keine Verletzung des Urheberrechts darstellt, wenn der Käufer einer Foto-Tapete später Lichtbilder des damit tapezierten Zimmers im Internet veröffentlicht. Dieses Urteil wurde nun durch das OLG Düsseldorf bestätigt. Die Rechtslage bleibt jedoch umstritten. Das LG Köln hatte in einem vergleichbaren Fall anders entschieden.

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Sind Sie von der Münchener Kanzlei Lentze & Stopper abgemahnt worden, weil Sie Tickets für Spiele von Bayer 04 Leverkusen im Internet zum Kauf angeboten haben sollen? Wie sollte man sich in einer solchen Situation am besten verhalten?

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Viele Hersteller und Importeure bestimmter kopierfähiger Geräte und Speichermedien müssen pro verkauftem Stück eine Urheberrechtsabgabe zu zahlen. Hiermit soll das Recht auf Privatkopie ausgeglichen werden. Doch müssen auch Cloud-Speicher-Anbieter wie Dropbox eine Urheberrechtsabgabe zahlen? Das OLG entschied nun eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der ZPÜ und Dropbox zugunsten des Cloud-Anbieters.

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Endurteil des OLG München vom 02.02.2024 Az. 38 Sch 60/22 WG e (Volltext), nicht rechtskräftig (Stand: 13.02.2024) Leitsatz: Bei Cloud-Diensten handelt es sich nicht um Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien, die der urheberrechtlichen Vergütungspflicht (Urheberrechtsabgabe gem. § 54 ff UrhG) unterliegen.

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Eine Verletzung des Urheberrechts kann oft selbst dann nach deutschem Recht verfolgt werden, wenn sie sich auf einer ausländischen Website in ausländischer Sprache abspielt. Dies hat das LG Köln in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und damit die Rechtsposition von Urhebern gestärkt. Auf welche Kriterien kommt es nach Ansicht des Kölner Gerichts entscheidend an?

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