OLG Köln: Titelschutz – wetter.de nicht als Werktitel für App schutzfähig

Titelschutz – Ist es möglich den Namen einer App als Werktitel zu schützen? Wie weit geht dieser Schutz? Das OLG Köln hatte sich mit Fragen des Titelschutzes auseinanderzusetzen. Es ging um den Begriff wetter.de in Bezug auf Apps.

Titelschutz Das Grüne Recht
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Titelschutz für die Bezeichnung wetter.de im Hinblick auf Apps beansprucht

Klägerin des Verfahrens war die Betreiberin der Website wetter.de sowie der App gleichen Namens. Beklagte hingegen war die Betreiberin der Website wetter.at und wetter-deutschland.com . Diese betrieb allerdings auch eine App unter den Bezeichnungen Wetter DE, Wetter-DE und wetter-de. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie gerade auch aufgrund der Bekanntheit der Seite wetter.de den Schutz dieses Namens jedenfalls auch als Werktitel für eine App für sich in Anspruch nehmen könne. Ihre Klage vor dem Landgericht Köln blieb insoweit erfolglos, weshalb sie ihr Begehren in der Berufungsinstanz weiterverfolgte.

OLG Köln: Grundsätzlich sind Apps dem Titelschutz zugänglich

Das OLG stellte zunächst fest, dass die Bezeichnung einer App dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich ist. Dabei zog das Gericht Parallelen zu Websiten und Software, denen in der Rechtsprechung in der vergangenheitbereits Titelschutz zuerkannt worden ist.

Bezeichnung wetter.de als Werktitel nicht ausreichend kennzeichnungskräftig

Im Hinblick auf den konkret begehrten Titelschutz erteilte das OLG der Klägerin jedoch eine Absage, indem es darauf abstellte, dass die Bezeichnung wetter.de lediglich den Geschäftsgegenstand der Website bzw. der App unmittelbar beschreibe, weshalb ihr die für den Titelschutz erforderliche originäre Kannzeichnungskraft fehle. Insbesondere seien die geringeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln, wie sie für den Bereich der  Zeitungen und Zeitschriften anerkannt sind, nicht einfach auf die Titelschutzfähigkeit einer App oder einer Domain übertragbar.  Folglich dürfe die Klägerin ihrem Wettbewerber nicht die Nutzung dieser Bezeichnung als Titel für deren App verbieten.

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