Der Titelschutz gewährt den Titeln und Bezeichnungen bestimmter Werksarten einen kennzeichenrechtlichen Schutz vor Nachahmung. Der Titelschutz findet seine gesetztliche Grundlage in § 5 und § 15 MarkenG. § 5 Abs. 3 MarkenG definiert folgende Werksarten, die Titelschutz für sich in Anspruch nehmen können.

  • Druckschriften (Bücher, Zeitschriften Zeitungen etc.)
  • Filmwerke (auch TV-Sendungen und -Serien)
  • Tonwerke
  • Bühnenwerke
  • sonstige, vergleichbare Werke (z. B.  einzelfallabhängig bei Computerspielen und Software)
Foto: © Petr Vaclavek - Fotolia.com
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Wie entsteht der Titelschutz?

Grundsätzlich bedarf ein Werktitel keiner Anmeldung oder Registrierung. Vielmehr entsteht der Titelschutz bereits mit Benutzung des Werks (z. B. mit dem Erscheinen eines Buchs oder der Aufführung oder Ausstrahlung eines Films). Da jedoch bereits in der Planungs- und Entstehungsphase eines Weks bereits das Bedürfnis besteht, den Werktitel zu schützen, kann der Titelschutz durch das Schalten einer so genannten Titelschutzanzeige vorgezogen werden, die bestimmten formalen und inhatlichen Kriterien gernügen muss. So kann eine Titelschutzanzeige nicht in einer einfachen Ankündigung oder Pressemitteilung geschehen; vielmehr muss sie in einem der hierfür üblichen Medien verbreitet werden. Beispiele für Medien, in denen üblicherweise Titelschutzanzeigen verbreitet werden, sind etwa der Titelschutzanzeiger, das Titelschutzjournal oder das Börsenblatt des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Hilfe bei der Entwicklung und Anmeldung von Werktiteln

Im Zusammenhang mit der Anmeldung von Werktiteln kommen regelmäßig Unsicherheiten und Fragen auf:

  • Wann ist ein Werktitel überhaupt zu Anmeldung geeignet?
  • Hat der von mir gewählte Werktitel eine ausreichende Kennzeichnungskraft?
  • gehe ich mit der Anmeldung eines bereits so oder ähnlich bereits vorhandenen Werktitels ein Risiko ein (z. B. das Risiko einer Abmahnung oder einer Klage)?
  • Wie kann ich möglichst diskret einen Titel anmelden, ohne dass gleich meine Konkurrenten oder mein ganzes Publikum bereits Monate vor der Veröffentlichung erfahren, was ich vorhabe?
  • Kann ich rechtlich gegen bestehende Werktitel vorgehen?

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in vielen Fragen des Titelschutzes. Sie möchten sich bei der Entwicklung einer Werktitels für ihr Werk oder bei der Anmeldung oder Durchsetzung Ihres Werktitels beraten lassen?  Sie wurden wegen einer angeblichen Verletzung fremder Werktitel abgemahnt oder verklagt?  Informieren Sie sich in unseren Beiträgen zu diesem Thema und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine Email (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an ( Tel: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.