Abmahnungen der Rechtsanwälte Grünecker für die Harley-Davidson Motor Company Inc.

Haben Sie eine Abmahnung der Münchener Kanzlei Grünecker erhalten, weil Sie Markenrechte an den eingetragenen Marken „Harley-Davidson“ oder „Harley“ verletzt haben sollen. Welche Forderungen werden erhoben? Wie sollte man sich nach Erhalt solcher Abmahnungen am besten verhalten?

Kultmarken „HARLEY-DAVIDSON“ und „HARLEY“

Die Marke „Harley-Davidson“ ist weltweit sehr bekannt, nicht nur unter Motorrad-Fans. Auch wegen Kultfilmen wie „Easy Rider“ stehen die schweren Harley-Motorräder für den Mythos der amerikanischen Freiheit. Nicht nur das bekannte Zeichen „HARLEY-DAVIDSON“, auch die Kurzform „HARLEY“ ist als Marke für den Hersteller aus Milwaukee eingetragen. Unter diesen Marken werden nicht nur Motorräder sondern auch Zubehör wie Helme und Bekleidung vermarktet. Die Firma reagiert empfindlich, wenn Dritte beim Anbieten entsprechender Produkte, die nicht tatsächlich von Harley-Davidson stammen, die geschützten Markennamen verwenden.

Rechtsanwälte Grünecker mahnen für Harley-Davidson ab

Immer wieder sprechen die Rechtsanwälte Grünecker Abmahnungen im Namen des Motorrad-Herstellers aus. Aktuell wurde und wieder eine solche Abmahnung zur Prüfung vorgelegt. Der Vorwurf: es soll beim Verkauf von Helmen und anderen Produkten im Internet das Zeichen „HARLEY“ verwendet worden. Hierin sieht die abmahnende Kanzlei nicht nur eine Verwechslungsgefahr sondern auch die Beeinträchtigung und Ausnutzung des Rufes und der Unterscheidungskraft der bekannten Marke „HARLEY“.

Gefordert wird in den Abmahnungen: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz

Im Vordergrund der Abmahnung steht die Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darüber hinaus soll der Adressat der Abmahnung jedoch auch die Abmahnkosten bezahlen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 500.000,00 € verlangt die Kanzlei allein hierfür die stolze Summe von 5.645,88 €. In der vorformulierten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte außerdem dazu verpflichten, umfangreich Auskunft zu erteilen und sich zum Ersatz sämtlicher aus der vorgeworfenen Verletzungshandlung entstandenen Schäden zu verpflichten.

Wie reagiert man am besten auf solche Abmahnungen?

Markenrechtlichen Abmahnungen sollte grundsätzlich große Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Gegenstandswerte sind in Markensachen meist sehr hoch. Das Kostenrisiko möglicher Verfahren vor Gericht ist daher nicht zu unterschätzen. Die Abmahnung zu ignorieren und einfach nicht darauf zu reagieren kann daher erheblich höhere Kosten nach sich ziehen. Das Gleiche gilt aber auch für eine übereilte und nicht sorgfältig abgewogene Reaktion auf das Abmahnschreiben.

Riskant ist es aber auch, die in Marken-Abmahnungen erhobenen Forderungen zu erfüllen ohne sich zunächst von einen spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Nicht selten stellt sich heraus, dass sogar gute Argumente bestehen, um den Forderungen ganz oder teilweise entgegenzutreten.

Selbst in den Fällen wo die Vorwürfe grundsätzlich zutreffen, sollte man nicht gleich alle Forderungen ungeprüft erfüllen. So ist bei vielen Abmahnungen fraglich, ob die erhobenen Zahlungsforderungen überhaupt der Höhe nach berechtigt sind. Auch sollte man unbedingt vermeiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bevor nicht das Risiko späterer Vertragsstrafen zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Sonst drohen künftig noch viel erheblichere Schäden.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Grünecker erhalten, weil Sie Harley-Davidson-Markenrechte verletzt haben sollen? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten im Bereich des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Wir haben viel Erfahrung beim Umgang mit solchen Abmahnungen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).