Haben Sie eine Abmahnung der CSR-Kanzlei (RA Christoph Schmietenknop) erhalten, weil Sie einen Film im Internet öffentlich abrufbar gemacht haben sollen? Kann man sich zur Wehr setzen, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?
Die Porno-Abmahnungen der Kanzlei CSR: Worum geht es?
Und wieder wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei CSR aus Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt. Dieser Vorgang ist nicht neu. Seit Jahren spricht diese Kanzlei Abmahnungen mit dem Anschuldigung aus, es sei urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial (üblicherweise Pornos) im Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht worden. Hierbei mahnte die Kanzlei CSR in der Vergangenheit für verschiedene Rechteinhaber ab. Die aktuelle Abmahnung wurde – wie so viele andere auch – im Namen der Firma PMG Entertainment Limited (mit Sitz in Irland) ausgesprochen. Es geht um einen Video mit dem Namen „Elegant Babes“, das über eine Internet-Tauschbörse hochgeladen worden sein soll.
Gefordert wird: Unterlassungserklärung, Abmahnkosten, Lizenzschadensersatz
Wie bei urheberrechtlichen Abmahnungen nicht unüblich wird gefordert, dass der abgemahnte Anschlussinhaber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll. Daneben soll er auch noch einen Betrag in Höhe von 835,80 € zahlen. Dieser Betrag bestehet aus den Abmahnkosten (235,80 €) und einem Lizenzschadensersatz (600,00 €).
Kann man sich gegen solche Abmahnungen zur Wehr setzen?
Häufig sehen wir gute Möglichkeiten, dass die Abgemahnten sich gegen die Forderungen mit realistischen Erfolgsaussichten wehren können. So sind die Empfänger der Abmahnungen nicht selten für die mutmaßlichen Uploads gar nicht selbst verantwortlich. Oft stellt sich heraus, dass nicht der Anschlussinhaber selbst sondern eher Dritte (z. B. Familienmitglieder, Untermieter, Gäste, Mitbewohner etc.) als mögliche Täter in Frage kommen. Die Haftung des Anschlussinhabers ist in solchen Fällen keinesfalls selbstverständlich, wie nicht wenige Gerichtsurteile zeigen, beispielsweise AG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2022, Az. 10 C 102/20).
Auch in den Fällen, wo die Vorwürfe zutreffen, ist Vorsicht geboten, besonders was die geforderte Unterlassungserklärung betrifft:
Denn an solche Erklärungen ist man ein Leben lang rechtlich gebunden. Daher sollte eine solche Erklärung – wenn überhaupt – keinesfalls abgegeben werden, ohne hierzu vorher einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultiert zu haben. Schließlich ist bei Filesharing-Abmahnungen auch häufig mehr als fraglich, ob der jeweils geforderte Zahlungsbetrag überhaupt bzw. in der geforderten Höhe tatsächlich verlangt werden kann.
Haben auch Sie eine Abahnung der Kanzlei CSR wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung an einem Erotik-Film erhalten und wollen sich dagegen zur Wehr setzen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit vielen Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten bundesweit, die wegen des angeblichen Downloads von Filmen etc. abgemahnt wurden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).