LG Düsseldorf: Vertragsstrafe und Geldentschädigung nach ungenehmigter Veröffentlichung von intimen Aufnamen

Die Verbreitung von Fotos und Videos sexueller Handlungen und von anderen intimen Aufnahmen kann teuer werden, wenn nicht die Zustimmung aller darauf abgebildeten Personen vorliegt. Einem Betroffenen wurde nun vor dem LG Düsseldorf eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen. Das Landgericht urteilte zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € aus. Wie kam das Gericht zu seiner Entscheidung?

eigenmächtige Veröffentlichung von intimen Fotos und -Videos aus der Swinger-Szene

Der Kläger und die Beklagte gehören beide der Swinger-Szene an. Dies bedeutet, sie verabreden sich mit wechselnden Bekanntschaften, um mit ihnen Sex zu haben. Vorliegend war es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einem solchen Treffen gekommen. Dem Lebensgefährten der Frau, der auch zugegen war, war es erlaubt worden, hierbei Aufnahmen (Fotos und Videos) zu machen. Hierbei war vorher klargestellt worden, dass der Kläger auf den Aufnahmen nicht erkennbar sein durfte. Es war auch keine Rede davon, dass das explizite Bild- und Videomaterials veröffentlicht werden durfte. Später erfuhr der Kläger über einen Dritten, dass einige der intimen Fotos und Videos auf dem Account der Beklagten auf einer Sex-Seite im Internet zum kostenpflichtigen Download abrufbar gemacht worden waren.  Auf Teilen der Aufnahmen war sogar das Gesicht des Klägers zu sehen. Auch andere Merkmale, die ihn erkennbar machten, wie eine markante Tätowierug, Gegenstände aus seiner Wohnung oder seine auffällige Armbanduhr waren auf den Bildern und Videos zu sehen.

Teile der intimen Aufnahmen blieben nach Unterlassungserklärung abrufbar

Es wurd eine Abmahnung ausgesprochen, woraufhin die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab. Teile der expliziten Bilder und Videos blieben jedoch weiter auf dem Account der Beklagten abrufbar. Deshalb ließ der Kläger eine zweite Abmahnung aussprechen. Darin forderte er neben einer weiteren Unterlassungserklärung u. a. auch eine Vertragsstrafe sowie einen immateriellen Schadensersatz (Geldentschädigung) von der Beklagten. Der Fall landete vor Gericht.

LG Düsseldorf spricht 4.000,00 € Vertragsstrafe zu

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 05.06.2024, Az. 12 O 155/21) verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Zudem sprach das Gericht dem Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € zu. Das Landgericht zeigte sich von der Verantwortlichkeit der Beklagten überzeugt, nicht nur hinsichtlich der ersten Veröffentlichung der Bilder und Videos. Auch die andauernde Abrufbarkeit einiger Aufnahmen nach Abgabe der Unterlassungserklärung sei der Beklagten zuzurechnen. So hätte ihr auffallen müssen, dass Teile der Aufnahmen auf der Plattform weiter zugänglich geblieben waren. Die Beklagte hätte sich gegenüber der Plattform weiter um die Löschung des intimen Bildmaterials bemühen müssen. Allerdings berücksichtigte das Gericht, dass die andauernde Abrufbarkeit immerhin nicht absichtlich geschehen war. Zu Gunsten der Beklagteb wurde auch gewertet, dass es sich hier um den ersten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung handelte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hielt das Gericht hier eine Vertragsstrafe von 4.000,00 € für angemessen und blieb damit hinter der Klageforderung zurück.

Landgericht: zusätzlich Geldentschädigung von 2.000,00 € zugesprochen

Zusätzlich zur Vertragsstrafe sprach das Gericht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € zu. Diese erfasse sowohl die Zugänglichkeit der Aufnahmen vor als auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wird im Allgemeinen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt. Vorliegend war diese Voraussetzung aus Sicht des Landgerichts problemlos erfüllt, weil es sich hier bei der Veröffentlichung der Sex-Aufnahmen um Eingriffe in die Intimsphäre des Klägers handele. Hierin liege der grundsätzlich schwerstmögliche Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Bei der Bemessung Höhe des immateriellen Schadensersatzes bewertete das Gericht unter anderem folgende Kriterien: zu Lasten der Beklagten kam zum Tragen, dass die ursprüngliche Veröffentlichung vorsätzlich geschehen war und dass das Material durch zahlreiche Downloads weiter verbreitet worden war.  Zu ihren Gunsten wurde indes u. a. berücksichtigt, dass die Aufnahmen hier nicht heimlich angefrtigt worden waren; zudem habe sich die Erkennbarkeit des Klägers auf den Aufnahmen auf wenige Sekunden beschränkt.

Zudem zugesprochen: Auskunft, Feststellung Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten

Neben Unterlassung, Vertragsstrafe und Geldentschädigung wurde die Beklagte dazu verurteilt, Auskunft über die mit den Aufnahmen erzielten Umsätze und die Anzahl der Downloads zu erteilen. Das Landgericht stellte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Beklagte auch insoweit zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet ist. Schließlich verurteilte das gericht die Beklagte auch dazu, dem Kläger Rechtsanwaltskosten für beide Abmahnungen sowie Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung der ersten Abmahnung zu ersetzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 16.06.2024).

Das Urteil des LG Düsseldorf lässt keinen Zweifel: Die ungenehmigte Veröffentlichung gerade intimer Fotos und Videos stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Betroffene müssen solche gravierenden Rechtsverletzungen in keiner Weise dulden. Regelmäßig bestehen nach solchen erheblichen Rechtsverletzungen erhebliche Schadensersatzbeträge. Diese können, je nach den Details des jeweiligen Einzelfalls gegebenenfalls sogar deutlich über den hier zugesprochenen Summen liegen.

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