Kraftwerk vs. Pelham: Wegweisendes EuGH-Urteil zur Pastiche-Schranke des Urheberrechts

Streit um den Song Metall auf Metall: Durfte der Produzent Moses Pelham einen zweisekündigen Ausschnitt eines Kraftwerk-Liedes als Sample im Rhythmus eines Sabrina-Setlur-Songs verwenden?  Der spektakuläre Streit um diese Frage dauert nun schon über 25 Jahre. Nun urteilte (erneut) der Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der Sache. Hierbei äußerte sich der EuGH klarstellend zu wichtigen Fragen, die die noch relativ junge „Pastiche-Schranke“ des Urheberrechts betreffen? Was bedeutet das Urteil für die Zukunft des Sampling und für Memes und Parodien im Internet?

Metall auf Metall – Nutzung fremden Musik-Schnipsels in neuem Song

Metall auf Metall: So heißt ein Track der legendären Elektro-Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Eine nur etwa zwei Sekunden lange Sequenz aus diesem Kraftwerk-Song wurde ca. zwanzig Jahre später vom bekannten Produzenten Moses Pelham und einem Kollegen für den Sabrina-Setlur-Song „Nur mir“ genutzt. Der kurze Ausschnitt wurde für den Beat des neuen Liedes verwendet. Um Erlaubnis für die Verwendung des kurzen Ausschnitts wurde nicht gebeten. Zwei Mitglieder der Band Kraftwerk klagten bereits im Jahr 1999 – also vor über 25 Jahren – gegen diese nicht gestattete Verwendung.

Marathon durch die Instanzen: Wie hatten die Gerichte entschieden?

Es handelt sich bei diesem Rechtsstreit um einen der längsten Verfahren in der deutschen Rechtsgeschichte,  wir hatten in der Vergangenheit schon darüber berichtet. Der Fall beschäftigte in den vergangenen über 25 Jahren schon einige bedeutende Gerichte. Allein der BGH war schon fünf Mal mit dem Fall befasst.

Station 1: LG Hamburg, Entscheidung: Oktober. 2004

Klage wurde eingereicht wurde beim Landgericht Hamburg im Jahr 1999. Vor dem Landgericht hatten die klagenden Kraftwerk-Musikern in weiten Teilen Recht bekommen. Bemerkenswert an dieser Entscheidung war bereits, dass schon das LG Hamburg damals einen Verstoß gegen das Urheberrecht verneinte. Die verwendete Sequenz besaß für sich genommen noch keine ausreichende Schöpfungshöhe für ein geschütztes Werk. Stattdessen sah das Landgericht das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers verletzt. Bei dieser Art der Rechtsverletzung kommt es auf die Länge des „geklauten“ Ausschnitts nicht an.

Station 2: OLG Hamburg (erstmals), Entscheidung: Juni 2006

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte in zweiter Instanz die Entscheidung des Landgerichts in weiten Teilen. Der Rechtsstreit landete vor den BGH.

Station3: BGH (erstmals), Entscheidung: November 2008

Der BGH urteilte dann (Metall auf Metall I), dass bereits die Übernahme kleinster Sequenzen aus einer Tonaufnahme das Leistungsschutzrecht des Tonträgerhersteller beeinträchtige. Der BGH verwies auf § 24 UrhG (der heute nicht mehr besteht). Dort war die zulässige „freie Benutzung“ eines vorbestehenden Werks geregelt. Die unveränderte Übernahme von Ausschnitten, so der BGH damals, sei nur dann zulässig, wenn die Tonfolge nicht als eigenständiges Werk geschützt sei und auch nicht selbst identisch hätte eingespielt werden können. Da sich die zuvor befassten Gerichts mit dieser Frage aber gar nicht auseinandergesetzt hatten, landete der Rechtsstreit wieder beim OLG Hamburg.

Station 4: OLG Hamburg (zum zweiten Mal), Entscheidung: August 2011

Das OLG Hamburg verwies darauf, dass es zwei sachverständigen Zeugen gelungen sei, mit Geräten aus dem Jahr 1997 die kurze Tonsequenz nachzuschaffen. Daher entschied das OLG entsprechend der BGH-Entscheidung erneut zu Gunsten der Kläger. Die Beklagten akzeptierten auch diese Entscheidung nicht. Der Angelegenheit landete wieder vor dem BGH.

Station 5: BGH (zum zweiten Mal), Entscheidung: Dezember 2012

Doch auch im zweiten Durchgang beim BGH hatten die Beklagten mit ihren Argumenten keinen Erfolg: Der BGH („Metall auf Metall II“) stellte nämlich fest, dass eine freie Benutzung nicht in Frage käme, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich sei, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.

Station 6: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung: Mai 2016

Abermals gaben sich die beklagten Musikproduzenten nicht geschlagen. Sie riefen das Bundesverfassungericht an. Sie verwiesen auf die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit. Es müsse Musikern möglich bleiben, sich durch die Übernahme kleiner Sequenzen künstlerisch mit vorbestehenden Werken auseinanderzusetzen. Dies sei seit Jahrzehnten gelebte Praxis vor allem auch im Genre des HipHop.

Das Bundesverfassungsgericht  (BVerfG) entschied nun erstmals zu Gunsten der Beklagten. Es urteilte, dass die Vorinstanzen die Kunstfreiheit von Pelham & Co. verletzt hatten. Vor allem der vom BGH aufgestellte Grundsatz, wonach die Übernahme des Samples bereits unzulässig sein soll, wenn man es genauso gut selbst hätte nachspielen können, fanden die Bundesverfassungsrichter nicht überzeugend. Das Nachspielen von Samples sei kein gleichartiger Ersatz für ein Sample. Der Einsatz von Samples sei eines der stilprägenden Elemente der HipHop. Dies sei bei der kunstspezifischen Betrachtung zu beachten. Der Rechtsstreit landete ein drittes Mal beim BGH.

Station 7: BGH (Zum dritten Mal), Entscheidung: Juni 2017

Diesmal äußerte der BGH („Metall auf Metall III“) Zweifel, dass die Entscheidung des BVerfG mit den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers zu vereinbaren sei. Anstatt abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden, legte er die Sache dem EuGH mit der Bitte um Beantwortung einiger Fragen vor.

Station 8: EuGH (erstmals), Entscheidung: Juli 2019

Der EuGH bezog Stellung zu Gunsten der kulturell anerkannten Technik des Musiksamplings, gerade dann, wenn es um bloß kleine Ausschnitte eines Musikstücks geht. Sampling könne in diesem Sinne ohne Einwilligung des Herstellers zwar grundsätzlich gegen dessen Urheberrechte verstoßen. Wenn der verwendete Ausschnitt allerdings abgeändert und „beim Hören nicht wiedererkennbar“ sei, seien die Belange der Kunstfreiheit höher zu bewerten.

Station 9: BGH (zum vierten Mal), Entscheidung: April 2020

Im April 2020 entschied der BGH („Metall auf Metall IV“), dass die Beklagten die Sequenz zumindest nach Inkrafttreten der EU Urheberrechtsrichtlinie 2002 nicht hätte nutzen dürfen, da sie „nicht verändert wurde, und auch ohne Weiteres wiedererkennbar war“. Er hob das letzte Urteil des OLG Hamburg von 2011 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück.

Station 10: OLG Hamburg (zum dritten Mal), Entscheidung: April 2022

Das OLG Hamburg hat im April 2022 die Sache neu bewertet und eine differenzierte Entscheidung getroffen. Demnach seien drei Zeiträume zu trennen: Zum Zeitpunkt der Schaffung des Setlur-Songs (1997) sei keine Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten der Kläger erfolgt. Auch nach der aktuell (seit 2021) geltenden Rechtslage sei die Nutzung des Samples zulässig, so das OLG.  Allerdings habe im Zeitraum vom 22. Dezember 2002 bis zum 6. Juni 2021 eine Rechtslage bestanden, wonach die Nuttzung eine Rechtsverletzung dargestellt hätte. Eine Schrankenregelung wie die Pastiche-Regelung habe damals noch nicht existiert.  Gegen dieses Urteil des OLG zogen beide Parteien erneut zum BGH.

Station 11: BGH (zum fünften Mal) Entscheidung: September 2023

Der BGH („Metall auf Metall V“) setzte das Verfahren im September 2023 erneut aus. Es wurde dem EuGH erneut zur Beantwortung weiterer Fragen vorgelegt. Diese Fragen bezogen sich auf die noch relativ junge urheberrechtliche Schranke des § 51a S. 1 UrhG und die Auslegung des dort geregelten Begriffs „Pastiche“. Bei der Vorlage vor dem EuGH regte der BGH eine sehr weite Auslegung dieses Begriffs an.

Aktuell: Station 12: EuGH (Zum zweiten Mal), Entscheidung: April 2026

Nun hat der EuGH entschieden; den Volltext des mit Spannung erwarteten Urteils ist hier abrufbar. Inhaltlich folgt der EuGH der weiten Auslegung des BGH zu der Pastiche-Schranke. So lautete es in der Pressemitteilung des Gerichts:

„Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.“

Der EuGH machte deutlich, dass ein Pastiche auf verschiedene Weise Anwendung finden kann, darunter die einer Imitation des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken. Ausdrücklich findet auch das Sampling als möglicher Anwendungsfall der Pastiche-Schranke Erwähnung, sofern jedenfalls das so entnommene Audiofragment zur Schaffung eines Werks genutzt wird, das den im Urteil genannten Anforderungen an ein Pastiche entspricht.

Metall auf Metall – Wie ist das aktuelle Urteil des EuGH zu bewerten?

Das aktuelle Urteil des EuGH stellt wieder nur das Ende einer Zwischenetappe dar. Der Marathon-Rechtsstreit wird hierdurch immer noch nicht beendet. Als nächstes wird wird es wohl wieder der BGH (nun zum sechsten Mal) sein, der über den Fall zu entscheiden hat. Jedenfalls stellt das Urteil des EuGH klar, dass Sampling durchaus ein Anwendungsfall der neuen Schrankenregelung sein kann, soweit ein kreativer Mehrwert und eine künstlerischer oder inhaltlich kreativer Dialog mit dem verwendeten Werk stattfindet. Die Anweisungen des EuGH sind konkret genug, um die Chancen und Risiken deutlich besser auszuloten, als dies noch zuvor möglich gewesen wäre.  Es ist wahrscheinlich, dass viele auch heute schon bestehende Beispiele des Samplings und kritischer sowie humoristischer Memesn im Internet von dieser Schranke erfasst sein können. Auch wenn eine (vielleicht abschließende) Entscheidung des BGH noch aussteht, so dürfte der beklagte Produzent jedenfalls mit deutlichen Vorteilen aus diesem Zwischenspiel beim EuGH nach Karlsruhe zurückkehren.

Haben Sie Fragen zur Auslegung und Anwendung der Pastiche-Schranke des Urheberrechts, zum Sampling oder zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Memes? Wollen Sie sich rechtlich zu den Chancen und Risiken in der Praxis beraten lassen? Sprechen Sie uns gerne an.  Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Urheber- und Leistungsschutzrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.