Sind Sie von den Rechtsanwälten Schreiber Hahn Sommerlad aus Frankfurt am Main abgemahnt worden, weil Sie Schutzrechte der Bodum AG an einem Kaffeebereiter verletzt haben sollen? Wie sollte man sich nach Erhalt eines solchen Abmahnschreibens verhalten?
Abmahnung Bodum AG: Streit um Gestaltung eines French-Press-Kaffeebereiters
Aktuell wurde uns eine Abmahnung im Namen der Bodum AG aus der Schweiz vorgelegt. Darin berufen sich die abmahnenden Rechtsanwälte auf Schutzrechte der Bodum AG an dem Kaffeebereiter „Chambord“. Ausdrücklich wird das „Design des Originals“ genannt, welches sich etwa durch eine „außergewöhnliche Trägerkonstruktion“ auszeichnen soll, die in der Abmahnung näher beschrieben ist. Weiter verweist die Abmahnung auch auf den „charakteristischen bogenförmigen Griff“. Die abmahnende Kanzlei vertritt die Auffassung, dass dem Original des Kaffeebereiters wegen der prägenden Gestaltungsmerkmale eine hohe wettbewerbliche Eigenart zukomme.
Wurden wesentliche Gestaltungsmerkmale übernommen
Beanstandet wird, der Betroffene habe einen Kaffeebereiter angeboten , wobei die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originals „praktisch identisch“ übernommen worden seien. Hierin sieht die abmanende Kanzlei Schreiber Hahn Sommerlad einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, nämlich gegen §§ 3,4, Nr. 4a und b UWG.
Ansprüche: Unterlassungserklärung, Auskunft, Ersatz von Rechtsanwaltskosten
Gefordert wird vom Abgemahnten zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein vorformuliertes Exemplar einer solchen Erklärung lag der Abmahnung breits bei. Außerdem soll der Abgemahnte Auskunft erteilen über den bislang erfolgten Vertrieb der beanstandeten Modelle sowie über die damit erzielten Umsätze und Gewinne, aber auch über Namen und Anschriften von Lieferanten und gewerblichen Abnehmern. Außerdem fordert die Kanzlei Schreiber Hahn Sommerlad noch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung . Diese werden (auf Basis eines Gegenstandswerts von 100.000,00 €) beziffert auf 2.331,62 € (inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).
Unsere Einschätzung zur Bodum-Abmahnung
Was auffällt ist, dass die vorliegende Abmahnung sich nicht explizit auf Geschmacksmusterrechte , eingetragene Designs oder Urheberrechte beruft. Gerügt wird lediglich die Verletzung eines wettbewerblichen Leistungsschutzrechts. Anders als bei anderen Schutzrechten im geistigen Eigentum ist bei diesem UWG-Tatbestand das Vorliegen einer „wettbewerblichen Eigenart“ des Originals eine Schutzvoraussetzung. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob hier eine hinsichtlich der fraglichen Gestaltungselemente eine ausreichende wettbewerbliche Eigenart vorliegt. Darüber hinaus wäre zu prüfen, inwieweit das beanstande Muster dazu geeignet wäre, vor dem Hintergrund einer mutmaßlich bestehenden wettbewerblichen Eigenart zu einer Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung zu führen.
Unsere Empfehlung
Wir warnen die Empfänger solcher Abmahnungen davor, sich mit den jeweils abmahnenden Kanzleien direkt in Verbindung zu setzen. Auf keinen Fall sollten die Betroffenen ohne gründliche rechtliche Prüfung voreilig eine Unterlassungserklärung abgeben, erst recht nicht das in der Abmahnung beigefügte vorformulierte Muster. Vielmehr empfehlen wir den Abgemahnten, durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, inwieweit tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegen dürfte und ob die geltend gemachten Ansprüche realistisch durchsetzbar wären. Ausgehend hiervon kann eine geeignete Strategie für eine Reaktion gefunden werden.
Hilfe vom Rechtsanwalt
Haben Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei Schreiber Hahn Sommerlad in Namen der Bodum AG (oder im Namen der Pi-Design AG) erhalten? Sprechen Sie uns an. Otto Freiherr Grote ist spezialisiert auf geistige Eigentumsrechte und vertritt viele Mandanten denen Ähnliches vorgeworfen wird. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).