Wurden Sie von den Münchener Rechtsanwälten FROMMER LEGAL abgemahnt? Aktuell beobachten wir wieder eine deutlich höheres Aufkommen an Anfragen wegen Filesharing-Abmahnungen, unter anderem der Kanzlei FROMMER LEGAL. Diese Kanzlei spricht seit Jahren im Namen verschiedener Rechteinhaber Abmahnungen aus, u. a. für die Warner Bros. Entertainment Inc.. Was sollte man als Betroffener beachten?
Frommer Legal: Tausende Abmahnungen in ca. 20 Jahren
Die Rechtsanwälte FROMMER LEGAL (vorher Waldorf Frommer) sind uns seit Jahren bekannt für das tausendfache Aussprechen urheberrechtlicher Abmahnungen. Manchmal geht es um die rechtswidrige Nutzung von Fotos im Internet. Sehr oft geht es allerdings um den Vorwurf des illegalen Filesharings, also das öffentliche Zugänglichmachen von Filmen und Serienepisoden.
Filesharing: Was versteht man darunter?
In einer Filesharing–Abmahnung wird übliciherweise der Vorwurf erhoben, urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Filme, Serien, Computerspiele oder Musik) über BitTorrent oder andere Peer-to-Peer-Netzwerke ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Viele Abgemahnte können die Vorwürfe gar nicht nachvollziehen. Manche Betroffene gingen davon aus, sie würden die Videos lediglich passiv im Internet ansehen oder herunterladen. Bei P2P-Tauschbörsen ist es jedoch so, dass Datenpakete bereits während des Download-Vorgangs automatisch und zeitgleich wieder an andere, anonyme Nutzer im Netzwerk hochgeladen werden. Nach dieser Funktionsweise funktionieren auch manche Streaming-Apps wie „Popcorn Time“ . Die Nutzer stellen hierbei die Filme und Serienfolgen (häufig unbewusst) auch anderen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Hierin kann eine Urheberrechtsverletzung liegen, die abgemahnt werden kann. Da zuletzt einige legale Streaming-Portale ihre Gebühren deutlich angehoben haben, scheinen die P2P Netzwerke wieder stärker genutzt zu werden. Dies dürfte unweigerlich auch zu mehr Abmahnungen führen.
Vorwurf: Rechtswidriges Filesharing geschützter Inhalte
Den Betroffen wird regelmäßig vorgeworfen, von ihren Internet-Anschlüssen über die genannten P2P Netzwerke Filme oder Serien-Folgen öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Manchmal handelt es sich um Filme wie Superman, Dune, John Wick oder Eddington; in anderen Fällen geht es hingegen um Folgen von Serien wie Euphoria, Rick and Morty, House of the Dragon oder The White Lotus. Die Rechtsanwälte Frommer Legal haben jedoch auch schon wegen einer Vielzahl anderer Titel Abmahnungen ausgesprochen. In dem beanstandeten Verhalten sehen sie einen Verstoß gegen § 19a UrhG.
Ansprüche: Unterlassung und Zahlungsforderung (Schadensersatz und Abmahnkosten)
Die Abmahnungen richten sich üblicherweise an die Inhaber der jeweiligen Internet-Anschlüsse. Dies sind jedoch sehr häufig überhaupt nicht diejenigen, die für die mutmaßliche Rechtsverletzung verantwortlich sind. Es wird üblicherweise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Darüber hinaus wird Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz gefordert. In einer aktuellen Sache summieren sich z. B. die Zahlungsforderungen auf 1.148,80 €. Hier ging es um zwei Folgen der Serie Euphoria.
Sind Abmahnungen rechtmäßig?
Der Upload bzw. das öffentliche Zugänglichmachen solcher urheberrechtlich geschützten Inhalte über P2P-Tauschbörsen kann durchaus eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Dennoch bestehen in nicht wenigen Fällen erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnungen. So richten sich die Ansprüche üblicherweise gegen die Inhaber von Internet-Anschlüssen. In vielen hier vertretenen Fällen stellt es sich aber so dar, dass diese abgemahnten Anschlussinhaber selbst gar nichts mit den behaupteten Rechtsverletzungen zu tun hatten. Häufig wussten sie nicht einmal davon. Nicht selten kommen stattdessen möglicherweise Dritte (z. B. Familienangehörige, Gäste, Mitbewohner, Mieter etc.) als mögliche Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Frage. Ob die abgemahnten Anschlussinhaber in solchen Fällen haften müssen, ist häufig fraglich.
Was sollte man als Abgemahnter beachten?
Aufgrund der vielen Rechtsfragen, die sich um urheberrechtliche Abmahnungen drehen, raten wir von einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit den jeweisl abmahnenden Rechtsanwälten ab. Selbst dort, wo ein Anschlussinhaber tatsächlich für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich war, raten wir dringend davon ab, die vorformulierten Unterlassungserklärungen unverändert abzugeben. An eine solche Erklärungen ist der Betroffene üblicherweise lebenslang rechtlich gebunden und mit hohen Vertragsstrafen bewerht. Daher raten wir dazu, eine solche Erklärung – wenn überhaupt – jedenfalls nicht zu übersenden, ohne hierzu vorher mit einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt die möglichen Risiken erörtert zu haben. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der jeweils erhobenen Zahlungsforderungen. In vielen Filesharing-Fällen ist mehr als fraglich, ob die geforderten Geldbeträge überhaupt bzw. in der geforderten Höhe tatsächlich von den abgemahnten Anschlussinhabern verlangt werden können.
Schnelle Hilfe vom Fachanwalt
Haben auch Sie eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten? Oder Sind Sie von einer anderen aus diesem Bereich bekannten Kanzlei (z. B. IPPC Law, CSR, rka, Nimrod, Sarwari etc.) wegen vergleichbarer Vorwürfe abgemahnt worden. Sprechen Sie uns gerne an! Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote hat in den vergangenen Jahren bundesweit Tausende von Mandanten bundesweit beraten und vertreten, die wegen des angeblichen Zugänglichmachens von Filmen oder anderer Dateien abgemahnt wurden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).