BGH: Amazon haftet nicht für Inhalte bei Affiliate-Partnern

Auf hunderttausenden von Internetseiten wird mittels so genannter Affiliate-Links auf die Angebote von Amazon verlinkt. Doch haftet Amazon auch für wettbewerbswidrige Inhalte auf den Seiten seiner Affiliate-Partner? Der BGH hat in einem aktuellen Urteil die Position des Versand-Giganten Amazon gestärkt.

Teilnahme am Amazon Partnerprogramm als Affiliate

Das Versandhandelsunternehmen Amazon verfügt über ein Partnerprogramm. Teilnehmer an diesem Programm, so genannte Affiliates, können auf ihren eigenen Websiten so Links auf Amazon-Angebote setzen. Kommt dann ein Kauf zustande, nachdem ein Kunde über solch einen Link zu dem jeweiligen Amazon-Angebo gelangt ist, so wird der Affiliate am Erlös beteiligt.

Wettbewerbswidrige Inhalte auf Partner-Seiten

Kläger im vorliegenden Fall war ein Hersteller von Matratzen. Er beanstandete dass sich Affiliate-Links zu Amazon-Angeboten auch auf Websiten mit gefälschten Testberichten und unseriösen Produkttips befanden. Konkret ging es um eine Website, auf der Werbung für Matzratzen gemacht wurde, die aber den optischen Anschein eines redaktionellen Online-Magazins machte. Weil der verlinkte Versandhändler von der wettbewerbswidrigen Bewerbung seiner Angebote profitiere, müsse er auch für die unlauteren Inhalte haften. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war der klagende Matratzenhändler jedoch bereits erfolglos geblieben. Zwar wurde eine Wettbewerbsrechtsverletzung bejaht, jedoch treffe Amazon keine Verantwortung. Der unterlegene Kläger zog vor den BGH.

BGH: Keine Verantwortlichkeit von Amazon für die Rechtsverletzungen auf Dritt-Seiten

Auch der BGH (Urteil vom 26. Januar 2023, Az. I ZR 27/22) entschied nun zu Gunsten der beklagten Amazon-Gesellschaften. Entscheidend war die Frage, ob sich Amazon das unlautere Verhalten des Affiliate gem. § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen musste. Eine solche Zurechnung komme aber nur in Betracht, wenn Amazon eine „Erweiterung seines Geschäftsbetriebes“ zugute gekommen wäre. Außerdem wäre eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs durch Amazon erforderlich gewesen. An beidem fehle es vorliegend. Das setzen von Affiliate-Links durch die Partner und die Gestaltung der jeweiligen Seiten geschehe im eigenen Ermessen des jeweiligen Affiliate und liege daher auch in dessen alleinigen Verantwortungsbereich. Auch geschehe die Verlinkung duch die Affiliates keine Auftragserfüllung gegenüber Amazon dar. Eine Verpflichtung zur Verlinkung bestehe nicht. Aus diesen Gründen lehnte auch der BGH eine Haftung von Amazon für unlautere Inhalte auf den verlinkenden Dritt-Seiten ab.

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