„Deutschlands sichtbarste SEO-Agentur“ Urteil des LG Osnabrück zu einer unzulässigen Spitzenstellungsbehauptung

Die Beste, der Größte, das Schnellste: Spitzenstellungswerbung wirkt. Doch wer mit einem Superlativ wirbt, muss tatsächlich über einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung vor den Wettbewerbern verfügen. Das LG Osnabrück bewertete nun eine Werbung als „sichtbarste Agentur Deutschlands“ als unzulässig.