Urteil zur Anwendbarkeit Deutschen Rechts nach Fotonutzung auf ausländischer Website

Eine Verletzung des Urheberrechts kann oft selbst dann nach deutschem Recht verfolgt werden, wenn sie sich auf einer ausländischen Website in ausländischer Sprache abspielt. Dies hat das LG Köln in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und damit die Rechtsposition von Urhebern gestärkt. Auf welche Kriterien kommt es nach Ansicht des Kölner Gerichts entscheidend an?

Effektiver Schutz von Urhebern nach deutschem Recht

Beim Urheberrechtsschutz besteht in Deutschland ein besonders hohes Schutzniveau. Urheber bzw. Rechteinhaber haben es hierzulande oft deutlich einfacher als in vielen anderen Ländern, sich effektiv gegen Verletzungen ihrer Urheberrechts zur Wehr zu setzen. Für die Rechteinhaber ist es daher meist nützlich, wenn deutsches Urheberrecht zur Anwendung kommt. Besonders bei Urheberrechtsverletzungen im Internet stellt sich daher oft die Frage, ob man diese auch nach deutschem Recht verfolgen kann. Dies soll jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn die Angebote der jeweiligen Website (auch) auf Deutschland ausgerichtet sind. Doch unter welchen Umständen ist dies der Fall?

fremdsprachige Website unter .com-Adresse

In dem vorliegenden Fall ging es um zwei Lichtbilder, die ein italienisches Unternehmen auf seiner in italienischer Sprache gehaltenen Website unter einer .com-URL veröffentlicht hatte. Die Firma wurde in einem Urheberrechtsstreit wegen der Fotos vor dem LG Köln verklagt. Vor Gericht verteidigte sich das beklagte Betreiberin der Website mit dem Argument, das hier bereits kein deutsches Recht anwendbar sei. Den die Website richte sich erkennbar nur an ein italienisches Publikum.

Landgericht: Übersetzungsfunktion auf Website sowie Versand (auch) nach Deutschland ausreichend

Diese Sichtweise überzeugte das Landgericht nicht. Es entschied (Urteil vom 21.12.2023 – Az. 14 O 292/22), dass die fragliche Website durchaus auch an ein deutsches Publikum gerichtet sei. Zum einen ergebe sich dies daraus, dass auf der Website ein Übersetzungstool eingebunden war, welches die Übersetzung der Inhalte auch in die deutsche Sprache ermögliche. Zum anderen könne über den Online-Shop der Beklagten auch nach Deutschland bestellt werden. Die Angebote dort seien auch für ein Publikum in Deutschland interessant, zumal in Deutschland auch viele Menschen mit italienischen Wurzeln leben. Ein Inlandsbezug folge aber auch daraus, dass Lizenzen für das fragliche Bildmaterial üblicherweise aus Deutschland heraus vergeben würden. Die Lizenzeinnahmen würden auch in Deutschland versteuert. Daher sei in vielfältiger Hinsicht ein Inlandsbezug gegeben.

Schwerpunkt auf ausländisches Publikum wurde bei Schadenshöhe berücksichtigt

Dass sich die Angebote der Website jedoch vorwiegend an ein Publikum in Italien richte, ließ das Landgericht nicht ganz unberücksichtigt. So stellte die Kammer fest, dass sie mit ihrer Schadensschätzung nur die Verletzungsfolgen abzugelten habe, die durch die Verletzung deutschen Urheberrechts entstanden ist. Sie kürzte daher die von der Gegenseite erhobene Zahlungsforderung auf 750,00 € pro Foto.

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