Abmahnung des VBuW i. d. Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche erhalten? Was nun?

Haben Sie eine Abmahnung vom Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. (kurz: VBuW) erhalten? Dieser Verein spricht Abmahnungen gegen Lieferservices in der Gastronomie aus. Der übliche Vorwurf: Unlauteres Verhalten. Was ist von diesen Abmahnungen zu halten? Wie sollte man nach Erhalt einer solchen Abmahnung reagieren?

Abmahnungen des VBuW: Was hat es mit diesem Verein auf sich?

Aktuell liegt uns wieder eine Abmahnung des VBuW zur Prüfung vor. Der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. besteht bereits seit 2014. Zu den Gründungsmitgliedern zählen einige bekannte Unternehmen aus der Branche der Pizza-Lieferdienste. Zu den Zielen des Vereins gehört es offenbar, im Bereich der Essens-Lieferdienste einen fairen Wettbewerb durchzusetzen. So spricht der VBuW seit Jahren Abmahnungen gegen Lieferdienste aus, die sich bei Ihren Angeboten nicht an alle Regeln gehalten und sich daher wettbewerbswidrig verhalten haben sollen. Der VBuW gehört zu den Wirtschaftsverbänden, denen gemäß einer Liste des Bundesamtes für Justiz das Aussprechen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen grundsätzlich gestattet ist.

Welche Vorwürfe erhebt der abmahnende Verein?

In der uns vorliegenden Abmahnung beanstandet der VBuW folgendes:

  • Fehlende Grundpreise: Es wird das Fehlen erforderlicher Grundpreisangaben moniert. Hierin liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1  der Preisangabenverordnung (PAngV).
  • Fehlende Pfandangabe: obwohl Getränke in Pfandflaschen angeboten werden, fehle die verpflichtende Angabe des Pfandbetrages. Hierin sieht VBUW einen Verstoß gegen § 7 PAngV.
  • Allergene und Zusatzstoffe: Der Verein rügt unzureichende Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen. So stünden die Angaben nicht im Einklang mit den Vorgaben der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) oder anderer Vorschriften.
  • Nährwerte: Der VBuW beanstandet, dass die Angaben zu Nährwerten nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) entsprechen sollen.
  • Produktinformationen zu vorverpackten Lebensmitteln: hier rügt der abmahnende Verein das Fehlen erforderlicher Informationen gemäß der LMIV.
  • Alkoholgehalt: Schließlich seien auch erforderliche Angaben zum Alkoholgehalt von Getränken nicht in einer Weise gemacht worden, die den Vorgabe der LMIV entspricht.

Welche Forderungen werden erhoben?

Der VbuW fordert in der Abmahnung, dass die gerügten Verstoße abgestellt werden. Auch soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ein entsprechend vorformulierten Entwurf wurde der Abmahnung bereits beigelegt. Außerdem soll die abgemahnte Firma noch Abmahnkosten in Höhe von 255,85 € zahlen.

Wie sollte man nach Erhalt einer solchen Abmahnung verhalten?

Wie auch in anderen Fällen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gilt auch hier: Die Abmahnschreiben einfach ungeprüft zu ignorieren ist meist mit dem höchsten Risiko verbunden. Zuerst sollte vielmehr mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden, ob die Vorwürfe zu recht erhoben werden. Unabhängig von der Frage der Berechtugung der Abmahnung stellt sich auch die Frage, ob sie wirksam ist. Das Wettbewerbsrecht stellt strenge Anforderung an die Wirksamkeit von Abmahnungen. Vor allem die Frage, ob und wieweit eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, sollte sorgfältig abgewogen werden. Keinesfalls sollte man eine Unterlassungserklärung abgeben, bevor absolut sichergestellt ist, dass die möglichen Verstöße in ausreichender Weise abgestellt sind. Andernfalls drohen empfindliche Vertragsstrafen.

Sind Sie auch von einer Abmahnung oder einer Klage des VBuW i. d. Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche betroffen? Sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).