fiktive Lizenzgebühr nach Fotoklau: 10 jährige Verjährung

Fotorecht – Üblicherweise verjähren Schadensersatzansprüche nach Urheberrechtsverletzungen (z. B. Fotoklau) nach drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG i V. m. § 195 BGB). Wie der BGH (Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13) nun feststellte, gilt aber hinsichtlich der vom Rechtverletzer erlangten Gebrauchsvorteile (z. B. der fiktiven Lizenzgebühr) eine 10jährige Verjährungsfrist.