OLG München: Cloud-Anbieter wie Dropbox müssen keine Urheberrechtsabgabe zahlen

Viele Hersteller und Importeure bestimmter kopierfähiger Geräte und Speichermedien müssen pro verkauftem Stück eine Urheberrechtsabgabe zu zahlen. Hiermit soll das Recht auf Privatkopie ausgeglichen werden. Doch müssen auch Cloud-Speicher-Anbieter wie Dropbox eine Urheberrechtsabgabe zahlen? Das OLG entschied nun eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der ZPÜ und Dropbox zugunsten des Cloud-Anbieters.

Ausgleich für die Privatkopie durch die Urheberrechtsabgabe

Die urheberrechtliche Schranke der Privatkopie ist geregelt in § 53 UrhG. Sie ermöglicht es Privatpersonen, legal erworbene urheberrechtlich geschützte Werke auf verschiedenen Speichermedien zu vervielfältigen. Einen  Ausgleich für dieses Recht auf Privatkopie schafft die Urheberrechtsabgabe. Diese ist in den §§ 54 ff UrhG geregelt . Bei vielen Geräten und Speichermedien (z. B. Kopierer, USB-Sticks etc.) ist diese Abgabe bereits im Kaufpreis enthalten. Sie fließt nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel den Urhebern zu.

ZPÜ gegen Dropbox: Gerichtliche auseinandersetzung um Urheberrechtsabgabe

Eine Schlüsselposition bei der Erhebung der Urheberrechtsabgabe nimmt die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ein. Die Erlöse werden dort zentral eingesammelt und dann nach einem festgelegten System an die verschiedenen Verwertungsgesellschaften ausgeschüttet. Die ZPÜ vertritt die Ansicht, dass auch Anbieter von Cloud-Speicherplatz im Internet zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe verpflichtet sind. In einem Gerichtsverfahren gegen den Cloud-Speicher-Dienst Dropbox, bei dem die ZPÜ Auskunfts- und Vergütungsansprüche geltend machte, erlitt sie nun vor dem OLG München einen Rückschlag.  

OLG München: Dropbox nicht zur Urheberrechtsabgabe verpflichtet

Das OLG München (Urteil vom 02.02.2024 Az. Az. 38 Sch 60/22 WG e) entschied hier zu Gunsten von Dropbox und lehnte eine Vergütungspflicht des Cloud-Anbieters ab.

Das OLG stellte sich auf den Standpunkt, dass für die Erstellung einer jeweiligen Kopie in der Cloud in der Regel andere Geräte erforderlich seien, die ihrerseits möglicherweise der Vergütungspflicht unterfallen könnten. Die Urheberrechtsabgabe sei vom deutschen Gesetzgeber auf physische Geräte und Speichermedien beschränkt worden. Bei Cloud-Speicherdiensten hingegen handele es sich gerade nicht um körperliche Gegenstände sondern um einen bloß virtuellen Speicher, zu denen die Kunden keinen unmittelbaren physischen Zugriff haben. Der Senat stellte zudem fest, dass sich auch aus EU-Recht keine Pflicht für Cloud-Dienste zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe ergebe. Vielmehr lasse die EU den nationalen Gesetzgebern in dieser Hinsicht viel Ermessungsspielraum.

Haben Sie Fragen zu Urheberrechtsabgabe oder werden von der ZPÜ in Anspruch genommen? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).