OLG München: Cloud-Anbieter wie Dropbox müssen keine Urheberrechtsabgabe zahlen

Viele Hersteller und Importeure bestimmter kopierfähiger Geräte und Speichermedien müssen pro verkauftem Stück eine Urheberrechtsabgabe zu zahlen. Hiermit soll das Recht auf Privatkopie ausgeglichen werden. Doch müssen auch Cloud-Speicher-Anbieter wie Dropbox eine Urheberrechtsabgabe zahlen? Das OLG entschied nun eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der ZPÜ und Dropbox zugunsten des Cloud-Anbieters.

OLG München: Cloud-Dienste wie Dropbox müssen keine Urheberrechtsabgabe zahlen

Endurteil des OLG München vom 02.02.2024 Az. 38 Sch 60/22 WG e (Volltext), nicht rechtskräftig (Stand: 13.02.2024) Leitsatz: Bei Cloud-Diensten handelt es sich nicht um Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien, die der urheberrechtlichen Vergütungspflicht (Urheberrechtsabgabe gem. § 54 ff UrhG) unterliegen.