Fotorecht: Abmahnung von Sievers & Kollegen für Klaus-Uwe Gerhardt erhalten?

Sind Sie von der Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin abgemahnt worden, weil Sie ein Foto urheberrechtswidrig genutzt haben sollen? Werden die Vorwürfe zu recht gegen Sie erhoben? Wie kann man sich verhalten, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?

Abmahnung wegen Nutzung eines Lichtbildes (ohne ausreichende Urhebernennung) erhalten

Erneut liegen uns mehrere Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Sievers & Kollegen vor. Wir vertreten seit Jahren viele Betroffene, die Abmahnungen dieser Kanzlei erhalten haben. Dabei geht es stets um urheberrechtswidrige Nutzungen von Lichtbildern oder Grafiken. Vergleichbare urheberrechtliche Abmahnungen erfolgten durch Sievers & Kollegen zuletzt etwa im Namen folgender Rechteinhaber:

  • Klaus-Uwe Gerhardt
  • Michael Geiss
  • Rainer Sturm
  • Stephanie Hofschlaeger
  • Christine Müller

Eine der aktuellen Abmahnungen erfolgte beispielsweise im Namen des mutmaßlichen Fotografen, Herrn Klaus-Uwe Gerhard. Der Vorwurf lautet, es sei eine Fotografie des Herrn Gerhard im Internet verwendet worden, ohne ihn als Urheber zu bezeichnen. In der Nutzung des Fotos ohne einen ausreichenden Urhebervermerk sehen Sievers / Kollegen einen Verstoß gegen § 13 UrhG.

Gefordert wird: Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz, Abmahnkosten

Die abmahnenden Rechtsanwälte fordern in der Abmahnung zunächst „nur“ die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine Auskunftserteilung. In der weiteren Korrespondenz folgen bei den Abmahnungen von Sievers & Kollegen dann üblicherweise noch Zahlungsforderungen – nämlich Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung) Schadensersatz .

Sind die Abmahnung und die darin erhobenen Ansprüche berechtigt?

Von Seiten vieler Mandanten wird uns berichtet, dass sie die Fotos vor langer Zeit auf Plattformen wie Pixelio kostenlos heruntergeladen haben. Damit dürfte zwar grundsätzlich eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorliegen. Tatsächlich verlangt das Urheberrechtsgesetz aber auch, dass üblicherweise bei der Veröffentlichung auch der Name des Urhebers angegeben wird. Viele sind sich dieser Verpflichtung nicht bewusst und versäumen eine korrekte Urheberbezeichnung. In manchen Fällen fand sogar eine Urhebernennung statt. Dort stellt sich dann jeweils die Frage stellt, ob die Nennung an der jeweiligen Stelle auch ausreichend gewesen ist. Im Ergebnis bestehen aus unserer Sicht oft erhebliche Zweifel an der Berechtigung solcher Abmahnungen, vor allem aber auch am Umfang der geltend gemachten Ansprüche. So sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen, die den Abmahnungen von Sievers & Kollegen beigefügt sind, aus unserer Sicht meist zum Nachteil der Abgemahnten weiter gefasst als rechtlich erforderlich. Auch erscheinen uns die später geltend gemachten Zahlungsforderungen oft als überhöht.

Besondere Vertragsstrafen-Gefahr: Suchmaschinen-Cache

Wer von Sievers & Kollegen abgemahnt wurde, dem empfehlen wir, die direkte Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kenzlei zu vermeiden und sich zunächst selbst anwaltlich beraten lassen. Besonders wichtig ist es aus unserer Sicht, keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärungen einfach unverändert zu unterschreiben und zurückzusenden. Was wir nämlich gerade auch bei dieser Kanzlei erlebt haben, ist, dass die Betroffenen nur wenig später erneut abgemahnt wurden, diesmal mit der Forderung einer zusätzlichen Vertragsstrafe von 5.100,00 €. Denn manchmal bleiben Fotos, die von den Websiten der Betroffenen gelöscht wurden, noch einige Zeit in den Caches der großen Suchmaschinen weiter auffindbar und abrufbar. Dieses Vertragsstrafen-Risiko sollte dringend abgeklärt und die richtigen Maßnahmen getroffen werden. Erst dann kann unter anwaltlicher Beratung entschieden werden, ob und mit welcher Formulierung man eine Unterlassungserklärung abgeben sollte.

Was tun wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?

Wurden Sie auch von der Kanzlei Sievers & Kollegen abgemahnt?  Wir helfen Ihnen gerne! Sprechen Sie uns an. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit Jahren viele Betroffene, die Abmahnungen wegen rechtswidriger Nutzung von Lichtbildern erhalten haben. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).