BGH: Gold des Lindt-Osterhasen ist als Benutzungsmarke markenschutzfähig

In der Osterzeit ist er allgegenwärtig: Der goldene Schokoladenosterhase von Lindt, klassischerweise mit einer kleinen Glocke am roten Halsband. Der BGH entschied nun, dass der goldene Farbton des bekannten Schoko-Hasen markenrechtlichen Schutz als Benutzungsmarke genießt. Dazu bedurfte es noch nicht einmal einer Anmeldung. Diese bemerkenswerte Auseinandersetzung ist mit dieser Entscheidung jedoch noch nicht beendet.

Der so genannte „Goldhase“ von Lindt wird bereits seit 1952 in einer Goldfolie angeboten. Mit einem Marktanteil von 40 % (2017) gilt er als der meistverkaufte Schokoladenosterhase in Deutschland. Seit 1994 wird der Hase in dem auch heute noch verwendeten Goldton hergestellt.

Markenschutz des goldenen Farbtons als Benutzungsmarke?

Als in der Ostersaison 2018 ein anderer Hersteller einen Schokoladenosterhasen in einem ähnlichen Goldton anbot, forderten die Hersteller des Lindt-Hasen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. So genieße der ikonische Farbton des „Goldhasen“ Markenschutz als so genannte Benutzungsmarke. Das Besondere an Benutzungsmarken ist, dass diese nicht angemeldet bzw. eingetragen zu werden brauchen. Vielmehr erreichen Benutzungsmarken ihren Markenschutz schon dadurch, dass sie durch ihre bloße Benutzung eine Verkehrsgeltung erlangen. Die Hürden, um als Benutzungsmarke anerkannt zu werden, sind hoch. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten (nicht notwendig namentlich benennbaren) Unternehmen zuordnet. So sollte ein Zeichen bei den beteiligten Verkehrskreisen eine Bekanntheit von über 50% besitzen, um als Benutzungsmarke Schutz nach dem Markengesetz zu genießen.

Bisheriger Prozessverlauf

Vor dem LG München war Lindt im Verfahrensverlauf zunächst weitgehend erfolgreich gewesen. So hatte das Landgericht unter Bezugnahme auf entsprechende Umfragen eine Zuordnungsrate von deutlich über 70 % ausreichen lassen, um den Schutz als Benutzungsmarke zu bejahen. So urteilte das Landgericht:

Aus der Sicht der an Schokoladenhasen interessierten Durchschnittsverbraucher ist daher die Farbe „Gold“ zum Inbegriff von Schokoladenhasen der Klägerinnen geworden, was nicht zuletzt auch auf der eingängigen, plakativen, langjährigen und intensiven Bewerbung von deren Schokoladenhasen (…) beruhen mag.

Anders sah es das OLG München in der Berufungsinstanz: So werde der Farbton von Lindt nicht für verschiedene Schokoladenhasen, sondern immer nur für den einheitlich aussehenden Goldhasen verwendet. Dessen Bekanntheit beruhe jedoch auch auf anderen Merkmalen, wie etwa auch der Formgebung oder dem Glockenhalsband. Allein der Farbton führe jedoch nicht automatisch zu einer Zuordnung zu dem Unternehmen.

BGH: Markenschutz einer Benutzungsmarke setzt keine Benutzung als „Hausfarbe“ voraus

Der BGH (Urteil vom 29.07.2021, Az. I ZR 139/20) sah es als erwiesen an, dass der Farbton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. So setze der Erwerb von Verkehrsgeltung nicht voraus, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Im Ergebnis bejahte der BGH den durch Verkehrsgeltung erworbenen Markenschutz des Farbtons als Benutzungsmarke.

Zurückweisung an die Vorinstanz

Der Rechtsstreit um eine Markenrechtsverletzung ist hiermit jedoch nicht beendet. Offen ließ der BGH die Frage, ob der beklagte Hersteller die Benutzungsmarke in Form des markanten Goldtons durch den Vertrieb seiner ebenfalls in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat. Diese Frage ist nun von der Vorinstanz zu klären, an die der BGH den Fall verwiesen hat.

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