Urteil: deutscher Whiskey darf nicht „Glen Buchenbach“ heißen

Geschützte Bezeichnung? Darf ein Whiskey aus Schwaben „Glen Buchenbach“ heißen? Oder entsteht hierdurch der Eindruck, das Getränk stamme aus Schottland? Nach einem jahrelangen Rechtsstreit entschied nun wohl abschließend das OLG Hamburg.

Schwäbischer Whiskey mit „Glen“ im Namen

Stein des Anstoßes in dem jahrelangen Rechtsstreit war ein Whiskey aus Berglen bei Stuttgart. Der Hersteller hatte einen von ihm vertriebenen Whiskey „Glen Buchenbach“ genannt. Diese Bezeichnung rief die Scotch Whiskey Association (SWA) auf den Plan. Diese sah hierin eine Irreführung der Verbraucher . Durch das Wort „Glen“ im Namen werde geographische Angabe „Scotch Whiskey“ beeinträchtigt. Hierbei handele es sich jedoch um eine nach der EU-Spirituosenverordnung geschütze Bezeichnung.

„Glen“ taucht in der Spirituosenverordnung nicht auf

Der Spirituosenhersteller wehrte sich gegen die eindeutige gedankliche Zuordnung des Wortes Glen speziell mit Schottland. So stelle der Name „Glen Buchenbach lediglich eine Kombination aus der allgemein gälischen Bezeichnung „Glen“ für ein schmales Tal und dem Namen des Buchenbaches dar. Dieser Bach verläuft durch den Herkunftsort des Whiskeys in Schwaben. Auch sei die Bezeichnung „Glen“ selbst in der Spiritiosenverordnung der EU, auf die sich die Klägerin beruft, überhaupt nicht namentlich erwähnt.

Das Langericht Hamburg hatte dennoch 2019 gegen den schwäbischen Hersteller entschieden und ihm die Benutzung der Bezeichnung „Glen“ verboten. Es sah einen Verstoß gegen die geschützte Bezeichnung „Scotch Whiskey“. So werde beim Verbraucher bei der Verwendung des Begriffs der Eindruck erweckt, dass der so benannte Whisky ein Scotch Whisky sei. Das Landgericht berücksichtigte auch, dass es sich bei Whiskeys, in denen die Bezeichnung „Glen“ vorkommt, fast ausschließlich um schottische Produkte handelt. Die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für einen deutschen Whisky sei daher in jedem werblichen Umfeld irreführend.

Geschützte Bezeichnung: OLG Hamburg bestätigt Irreführung

In dem Rechtsstreit bestätigte nun auch das OLG Hamburg die Entscheidung des Landgerichts und einen Eingriff in die geschützte Bezeichnung. So seien geografische Angaben im Lebensmittelbereich besonders geschützt, und zwar nicht nur vor einer irreführenden Verwendung, sondern auch vor Anspielungen in den Bezeichnungen anderer Produkte. Eine solche Anspielung im Sinne der Spirituosenverordnung liege bereits vor, wenn man das Produkt aufgrund seiner Bezeichnung unmittelbar mit der geschützten geografischen Angabe in Verbindung bringen kann.

Hersteller wird die Entscheidung wohl akzeptieren

Das OLG hat keine Revision zugelassen. Der unterlegene schwäbische Hersteller des Whiskeys kündigte an, gegen diese Entscheidung auch nicht vorgehen zu wollen.

Die Entscheidung ist für die SWA und die gesamte schottische Wirtschaft von großer Bedeutung. So handelt es sich bei dem Vertrieb und dem Export schottischen Whiskeys um ein Milliardengeschäft. Die SWA dürfte nun Anlass haben, die geschützte Bezeichnung mit noch mehr Nachdruck zu verteidigen, auch gegen die Verwendung anderer Begriffe. So steht die SWA auf dem Standpunkt, dass auch andere Bezeichnungen (z. B. Loch, Highland o.ä.) oder auch typisch Schottische Gegenstände (z. B. Dudelsack oder Kilt) in Verbindung mit nicht aus Schottland stammendem Whiskey ähnliche Irreführungen hervorrufen können.

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