BGH: Apotheken dürfen bei Einlösung von Rezepten keinen Gutschein dazugeben

Der BGH hat entschieden, dass Apotheken bei der Einlösung von Rezepten keine zusätzlichen Geschenke bzw. kostenlose Gutscheine gewähren dürfen. Selbst kleine Werbegaben im Wert von unter einem Euro sind unzulässig.

geringwertiger Gutschein bei Rezepteinlösung in Apotheken

Fast jeder dürfte schon erlebt haben: In vielen Apotheken bekamen Kunden beim Kauf von Medikamenten oder bei der Einlösung von Rezepten kleine Aufmerksamkeiten kostenlos dazugegeben. Auch in den vorliegenden Fällen war es bei der Einlösung von Rezepten zu kostenlose Werbegaben gekommen. In einem Fall hatte eine Apotheke einen Brötchengutschein über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ ausgegeben, im zweiten Fall hatte die Apotheke ihren Kunden zeitweise Vergünstigungen in Form eines 1-€-Gutscheines gewährt. In beiden Fällen hatte die „Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ gerichtlich auf Unterlassung geklagt. Die Klagen hatten in beiden Fällen erstinstanzlich Erfolg. In der Berufungsinstanz hatte das OLG Frankfurt im Fall des Bäckerei-Gutscheines das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Im Fall des 1-€-Gutscheines hatte das Kammergericht Berlin die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Schließlich landeten beide Fälle vor dem BGH.

BGH: Werbegaben verstoßen gegen Preisbindungsvorschriften

Der BGH gab nun dem klagenden Verband in beiden Fällen Recht. So handele es sich in beiden Fällen der Gutschein-Vergabe um Verstöße gegen die Preisbindungsvorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).  § 7 HWG soll den Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung schützen. Auch soll sie einen ruinösen Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindern. Auf diese Weise soll die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden.

BGH: Auch Wertgaben von geringem Wert unzulässig

Dass es sich in beiden Fällen um einen Gutschein von geringem Wert handelte, machte für den BGH hier keinen Unterschied.  So sei seit einer Verschärfung des HWG im Jahre 2013 klar, dass jede verbotene Abweichung vom vorgeschriebenen Preis bei verschreibungspflichtigen Medikamenten geeignet sei, einen unerwünschten Preiskampf zwischen Apotheken auszulösen.

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