Urteil: Kein Gebührenanspruch des „gemeinsamen Vertreters“ gegen Anleihegläubiger

Ein Rechtsanwalt, der als „gemeinsamer Vertreter“ der Schuldverschreibungsgläubiger in einem Insolvenzverfahren bestellt worden ist, hat keinen gesetzlichen Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretenen Schuldverschreibungsgläubiger.  Dies entschieden zuletzt mehrere Gerichte.

In den vergangenen Monaten kontaktierten uns zahlreiche Mandanten, die eine Zahlungsaufforderung der Hamburger Rechtsanwälte Gröpper Köpke erhalten haben. Die Kanzlei forderte jeweils Kosten, die bei deren Tätigwerden als „Gemeinsamer Vertreter“ entstanden sein sollen. Was war passiert?

Gemeinsamer Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger

Ein Unternehmen namens Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG hatte vor Jahren Schuldverschreibungen an zahlreiche Gläubiger ausgegeben.  Später wurde über das Vermögen der Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzverfahren werden die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger gem. § 19 SchVG vom so genannten gemeinsamen Vertreter wahrgenommen. Als gemeinsamer Vertreter im vorliegendenen Fall wurden die Rechtsanwälte Gröpper Köpke aus Hamburg bestellt.

Die Rechtsanwälte Gröpper Köpke stellten sich später auf den Standpunkt, die durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten seien von den Gläubigern zu tragen, für die sie tätig geworden waren.

Das AG Breisach (Urteil vom 21.01.2019, Az. 1 C 36/18) hat nun eine der von Gröpper Köpke erhobenen Klagen abgewiesen. Dass die Bestellung der Rechtsanwälte Gröpper Köpke zum gemeinsamen Vertreter überhaupt wirksam erfolgt sei, sei bereits nicht ausreichend belegt worden. Weiter führte das Gericht aus:

Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls aus § 19 SchVG kein unmittelbarer Vergütungsanspruch gegenüber einem Anleihegläubiger. Gemäß § 7 Abs. 6 SchVG trifft die Kostenlast für die angemessene Vergütung eines gemeinsamen Vertreters vielmehr den Schuldner. Des Weiteren ist unstreitig, dass die Kläger den Beklagten weder auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Tätgkeit noch deren Höhe hingewiesen haben. Es liegt auch keine ausdrückliche Gebührenabrede vor. Eine Information der Gläubiger wäre um so mehr erforderlich gewesen, da ein gemeinsamer Vertreter von Gläubigern nicht zwingend ein Rechtsanwalt sein muss, sondern jede geschäftsfähige Person sein kann.

Der Klageforderung stehe im Übrigen der  Einwand der Verjährung entgegen.

In Parallelsachen bestehen also realistische Erfolgsaussichten, sich gegen entsprechende Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Ergebnis ähnlich entschieden bislang auch mindestens bereits das AG Mainz und das AG Hannover.

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