Urteil des LG Berlin: IDO nicht zur Abmahnung berechtigt

Durch zahlreiche Abmahnungen von Online-Händlern erreichte der so genannte IDO eine zweifelhafte Bekanntheit. Nun hat das LG Berlin geurteilt, dass der Verband mangels fachlicher Qualifikation keine Abmahnungen aussprechen durfte. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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IDO versandte über Jahre hinweg wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Zahlreiche Online-Händler wurden in den vergangenen Jahren wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vom so genannten IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) abgemahnt. Die dabei mitunter erhobenen Vorwürfe konnten vielfältig sein. So wurden u. a. Abmahnungen wegen folgender Rechtsverstöße ausgesprochen:

  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO)
  • Verwendung einer unvollständigen, veralteten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung
  • fehlende Angaben zur Speicherung des Vertragstextes
  • angeblich rechtswidrige Klauseln in den AGB

LG Berlin verneint Aktivlegitimation des Verbandes

In einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16) wurde dem Verband nun die für das Aussprechen von Abmahnungen erforderliche Qualifikation abgesprochen. Damit sei der Verband nicht aktivlegitimiert.

Händler war zum wiederholten Mal von IDO abgemahnt worden

In dem konkreten Fall war ein Händler aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt worden und hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wenig später wurde er auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € in Anspruch genommen, da er die fehlerhafte Erklärung erneut verwendet haben sollte. Man einigte sich hier auf eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 €. Als schließlich eine abermalige Abmahnung des Verbandes wegen eines weiteren Verstoßes eintraf, weigerte sich der Händler, eine weitere Unterlassungserklärung abzugeben. Der Fall landete vor dem Landgericht Berlin.

LG Berlin: Aktivlegitimation verneint

Nach Ansicht des LG Berlin erfüllt der Verband jedoch nicht die in § 8 UWG formulierten Voraussetzungen um wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. So mangele es bereits an der erforderlichen personellen Ausstattung:

„Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Verbands.

Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen.

Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor. Aus dem Schreiben vom 18.1.2016 ergibt sich, dass die Geschäftsführerin von Beruf Rechtsfachwirtin ist.

Rechtsfachwirt ist eine Berufsbezeichnung für besonders qualifizierte Mitarbeiter in Rechts- oder Patentanwaltsbüros. Sie müssen besondere Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen: Organisation des Büroablaufs und Überwachung der Kommunikationssysteme; betriebswirtschaftliche Problemanalysen, Leitung des Rechnungswesens; eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Personalführung, Berufsausbildung, dienstleistungsorientierter Umgang mit Mandanten und Dritten; Betreuung des gesamten Kostenwesens der Kanzlei, Vorbereitung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen; eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher Zwangsvollstreckungsangelegenheiten unter Berücksichtigung des jeweiligen materiellen Rechts.“

Insgesamt wird dem Verband somit die erforderliche Qualifikation abgesprochen, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und zu bewerten. Zum einen sei zu einer durch Berufserfahrung erworbenen Qualifikation nichts vorgetragen worden. Zum anderen mache sich eine mangelnde Qualifikation auch darin bemerkbar, dass der Geschäftsführerin des Verbandes offenbar nicht bekannt gewesen sei, dass bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht nur eine Vertragsstrafe verwirkt sei, sondern dass erneut ein Unterlassungsanspruch entstehe. Anderenfalls hätte sie zusammen mit der Forderung nach Zahlung der Vertragsstrafe zugleich eine neue Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe gefordert. Dies sei jedoch erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist durch die inzwischen eingeschaltete Rechtsanwältin geschehen.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Viele Onlinehändler dürften die aktuelle Berliner Entscheidung mit Interesse verfolgen. Ob sich die Sichtweise des LG Berlin jedoch durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Fakt ist auch, dass in zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte und auch des LG Berlin selbst aus der Vergangenheit die Aktivlegitimation des IDO bejaht worden war.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Fachgebiet teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.

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