LG Trier urteilt zu Zugangsbeschränkungen im B2B Online-Shop

So mancher Online-Shop bietet Ware an, die nicht an jeden Verbraucher sondern nur an bestimmte Personengruppe verkauft werden dürften. In diesen Fällen muss der Shopbetreiber mittels ausreichender Zugangsbeschränkungen dafür Sorge tragen, dass nicht jedermann dort bestellen kann. Bloße Hinweise in den AGB und im Shop sind jedenfalls nicht ausreichend, entschied das LG Trier.