LG Trier urteilt zu Zugangsbeschränkungen im B2B Online-Shop

So mancher Online-Shop bietet Ware an, die nicht an jeden Verbraucher sondern nur an bestimmte Personengruppe verkauft werden dürften. In diesen Fällen muss der Shopbetreiber mittels ausreichender Zugangsbeschränkungen dafür Sorge tragen, dass nicht jedermann dort bestellen kann. Bloße Hinweise in den AGB und im Shop sind jedenfalls nicht ausreichend, entschied das LG Trier.

Ware im Online-Shop nicht zur Abgabe an Laien zugelassen

Die beklagte Shop-Betreiberin in dem Verfahren handelt mit Medizinprodukten. In ihrem Online Shop hatte sie u. a. bestimmte Covid-Schnelltests angeboten, die nicht an Verbraucher sondern nur an bestimmte Abnehmer aus dem B2B-Bereich abgegeben werden dürfen. Auf der Shop Website und in den AGB der Shopbetreiberin wurde darauf hingewiesen, dass sich der Shop nur bestimmte Personengruppe richtete. So hieß es in dem Shop:

Exklusiv für Medizinprofis Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten. Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.Exklusiv für Medizinprofis Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten. Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.

In den AGB hieß es u. a. :

Die Angebote dieses Internetshop sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, die die Erzeugnisse in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.

In einem Fließtext vor dem Sofort-Kaufen-Button hieß es zudem:

Ich habe die AGB gelesen und bin einverstanden. Darüber hinaus bestätige ich ausdrücklich einer Fachgruppe anzugehören und die Artikel in meiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anzuwenden.

Dennoch gelang es einem Syndikusanwalt der Wettbewerbszentrale, im Rahmen einer Testbestellung in dem Online-Shop, sich mit entsprechenden Tests beliefern zu lassen. Von der Wettbewerbszentrale wurde die Beklagte daher wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt und verklagt.

LG Trier: keine ausreichenden Kontrollmechanismen gegen unbefugte Bestellung

Das Landgericht Trier (Urteil vom 29.07.2022, Az. 7 HK O 20/21) gab der klagenden Wettbewerbszentrale recht. Insbesondere habe die Shop-Betreiberin keine ausreichenden Kontrollmaßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass andere Personen als die zugelassene Personengruppe die Corona-Tests bestellen konnten. Trotz mehrerer Hinweise, dass sich die Angebote nur an bestimmte Personengruppen richten, sei im Rahmen der Bestellung an keiner Stelle eine ausdrückliche Bestätigung (etwa durch das Anklicken eines Kästchens) erforderlich, um zu kontrollieren, dass ein Besteller tatsächlich zur fraglichen Personengruppe gehört.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).