Die Beste, der Größte, das Schnellste: Spitzenstellungswerbung wirkt. Doch wer mit einem Superlativ wirbt, muss tatsächlich über einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung vor den Wettbewerbern verfügen. Das LG Osnabrück bewertete nun eine Werbung als „sichtbarste Agentur Deutschlands“ als unzulässig.
LG München I: „Beste SEO Agentur Deutschlands“ ist unzulässige Spitzenstellungswerbung
Mit der Behauptung einer Spitzenstellung (z.B. der Beste, der Größte) lassen sich wirksam Kunden anlocken. Doch wann ist eine solche Spitzenstellungswerbung zulässig? Das LG München I hat nun einige Superlativ-Behauptungen einer SEO Agentur als unzulässig eingestuft. Suchmaschinenoptimierung – Nur der Beste schafft es ganz nach oben Beim Suchmaschinen-Marketing eifern alle um einen Spitzenplatz beim Google-Ranking.…
BGH zu Veranstaltungsfoto: abgebildete Hostess muss Veröffentlichung dulden
Kann sich eine bei einer Veranstaltung angestellte Hostess dagegen wehren, dass ein Veranstaltungsfoto, auf dem sie erkennbar abgebildet ist, im Internet veröffentlicht wird? Der BGH (Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14) hat entschieden, dass hier unter gewissen Umständen eine Duldungspflicht besteht.