Filesharing: IPPC LAW mahnt für STRIKE 3 Holdings, LLC wegen Porno-Upload ab

Sine Sie von der Kanzlei IPPC Law abgemahnt wordeb, weil Sie einen Porno-Film der STRIKE 3 Holdings, LLC heruntergeladen oder im Internet abrufbar gemacht haben sollen? Kann man sich gegen die Forderungen der Abmahnung wirksam zur Wehr setzen? Was ist zu beachten?

Urheberrecht: STRIKE 3 Holdings, LLC lässt abmahnen

Erneut liegt uns eine Abmahnung von IPPC Law zur Prüfung vor. Es geht um illegales Filesharing, also um das unbefugte Hochladen geschützter Inhalte im Internet. Über vergleichbare Abmahnungen dieser Rechtsanwälte haben wir in den vergangenen bereits mehrfach berichtet.  In der aktuell vorliegenden Abmahnung tritt die abmahnende Kanzlei für die STRIKE 3 Holdings, LLC aus Studio City in Kalifornien auf; in anderen Fällen spricht IPPC Law ähnliche Abmahnungen im Namen der AYLO Premium Ltd. aus.

Vorwurf: Zugänglichmachung von Pornos im Internet – Verstoß gegen das UrhG

Dem Abgemahnten eine Urheberechtsverletzung vorgeworfen: über seinen Internet-Anschluss soll ein Porno-Film online zugänglich gemacht worden sein. In dem vorliegenden Abmahnschreiben geht es um den Film: „Beach Babes Have Crazy Foursome“. In dem vorgeworfenen Abrufbarmachen des Pornos sieht IPPC Law einen Verstoß gegen exklusive urheberrechtliche Verwertungsrechte der STRIKE 3 Holdings, LLC.

Abmahnung von STRIKE 3 Holdings: Diese Ansprüche werden geltend gemacht

Der abgemahnte Inhaber des Internet-Anschlusses wird aufgefordert, das rechtsverletzende Verhalten zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein vorformuliertes Muster für eine entsprechende Erklärung liegt der Abmahnung gleich bei. Schließlich wird in der Abmahnung angeboten, dass alle weiteren Zahlungsansprüche (Abmahnkosten, Schadensersatz, Ermittlungskosten), durch einen einmaligen Abgeltungsbetrag von 1.324,72 € abgegolten sein sollen. Diesen Betrag sehen wir als deutlich überhöht an, selbst wenn die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt wäre.

Bestehen Erfolgsaussichten, sich zur Wehr zu setzen? Was tun nach einer solchen Abmahnung?

Wir empfehlen, Ruhe zu bewahren und unüberlegte Reaktionen zu vermeiden! Von einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei raten wir ab. Stattdessen sollte man durch einen urheberrechtlich spezialisierten Anwalt überprüfen lassen, ob die Anschuldigungen überhaupt zutreffen und ob es Argumente gibt, die man der Abmahnung entgegenhalten kann. Denn nicht selten stellt sich heraus, dass der eigentliche Anschlussinhaber sich selbst gar nichte verbotenes getan hat. So kommen in vielen Fällen eher andere Haushaltsangehörige (z. B. Mitbewohner, Untermieter, Familienmitglieder, Übernachtungsgäste) als mögliche Verantwortliche in Betracht. Vorsicht gilt auch bei den vorformulierten Mustern der abmahnenden Kanzleien. Oft sind diese vorformulierten Unterlassungserklärungen deutlich nachteilhafter gefasst als dies rechtlich erforderlich wäre.

Wird auch Ihnen von IPPC Law urheberrechtswidriges Filesharing zum Vorwurf gemacht? Sprechen Sie uns an! Als Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht berät Otto Freiherr Grote seit Jahren eine Vielzahl von Betroffenen, die wegen Filesharing-Vorwürfen abgemahnt wurden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).