Urteil: Kein „Schmerzensgeld“ nach Veröffentlichung von Nacktfoto

Urteil um ein Nacktfoto – Ein Fotograf hatte ein Aktfoto mit einem damals 17-jährigen Mädchen ohne die Einwilligung seiner Eltern veröffentlicht. Das Bild darf nun nicht weiter verbreitet werden. Das geforderte „Schmerzensgeld“ in Höhe von 2.500,00 € bekommt die Klägerin hingegen nicht.

Nacktfoto Nacktfotos
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Nacktfoto: unbekleidete Festivalteilnehmer fotografiert

Im Jahr 2011 hatte sich die junge Frau im Rahmen des „Appletree Garden Festival“ für ein Kunstprojekt des Fotografen Gerrit Starsczewski mit anderen Festivalteilnehmern nackt fotografieren lassen. Auf dem Bild kletterte sie mit anderen unbekleideten Personen eine Bühne hinauf, ihr Gesicht war dabei nicht zu erkennen. Auf einer Ausstellung in Amsterdam war das Nacktfoto veröffentlicht worden. Hiergegen wehrte sich die abgebildete Frau und klagte vor dem LG Duisburg gegen den Fotografen. Neben der Untersagung der künftigen Verbreitung des Fotos forderte die Klägerin u. a. auch 2.500,00 € Schadensersatz.

Einwilligung der Eltern zur Verbreitung lag nicht vor

Dabei berief sich die Klägerin darauf, dass die Eltern des damals noch 17-jährigen Mädchens nicht die erforderliche Einwilligung zur Erstellung und Verbreitung der Aufnahme erteilt hatten. Der Fotograf hingegen stellte sich auf den Standpunkt er habe nicht gewusst, dass sie noch minderjährig gewesen sei, ihm gegenüber habe sie behauptet, volljährig zu sein.

LG Duisburg: kein Schmerzensgeld, nur Unterlassung

Das Landgericht sah in der Bildveröffentlichung einen Rechtsverstoß, da es an der erforderlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten gem. §22  KUG (Kunsturhebergesetz) fehlte. Der Fotograf darf das Bild daher nicht weiter verbreiten. Der Schadensersatzforderung der Klägerin erteilte das Gericht hingegen eine Absage. So habe die Klägerin schließlich unstreitig freiwillig an der Aktion mitgewirkt. Auch seien auf dem Bild nicht nur sie sondern auch noch andere nackte Personen abgebildet.

Ohne Einwilligung wäre Veröffentlichung von Nacktbildern erheblicher Eigriff

Dass das Gericht hier gegen ein Schmerzensgeld entschied, lag folglich vor allem daran, dass die Betroffene unstreitig in die Anfertigung der Bilder eingewilligt hatte. Eine ungewollte Veröffentlichung von Nacktbildern stellt üblicherweise eine ganz gravierende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, da hier die gegen Eingriffe absolut geschützte Intimshäre einer Person betroffen ist. Wer feststellt dass Nacktbilder- oder Videos ohne seine Zustimmung veröffentlicht sind, hat daher grundsätzlich sehr gute Aussichten, einen immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) beanspruchen zu können.

Werden auch von Ihnen oder Ihren Kindern Bilder ohne Ihre Einwilligung verbreitet oder veröffentlicht? Oder macht man Ihnen eine solche Verbreitung zum Vorwurf? Lesen Sie weitere aktuelle Beiträge zum  Bildrecht bzw. Fotorecht auf unserer Website Das Grüne Recht. Bei Fragen zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenfotos oder auch bei anderen Fragen zum Bild- und Fotorecht steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote  aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( otto.grote@ameleo-law.com ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).