Urteil zum Wettbewerbsrecht: Rotbusch-Tee darf nicht als gesund beworben werden

Werbung für Tee mit der Angabe „gesund“ ist als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) unlauter und stellt daher einen Wettbewerbsverstoß dar. So urteilte das KG Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 96/14).

Das Grüne Recht Wettbewerbsrecht Helth Claims Verordnung gesund
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Rotbuschtee unter der Angabe „gesund“ bei eBay verkauft

Die Beklagte bot im Internet Rooibostee (Rotbuschtee) zum Verkauf an. Der Titel der entsprechenden eBay-Anzeige lautete:

„1 kg ROOIBUSH neu ROTBUSCHTEE rot ROOIBOSTEE Rotbusch MASSAI-TEE Vitamine GESUND“

Gegen die darin enthaltene Werbeaussage „gesund“ ging ein Verein zur die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vor. Der abmahnende Verein betrachtete die Bezeichnung „gesund“ für den beworbenen Tee als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO). Die Werbeaussage stelle einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr des beworbenen Tees mit der Gesundheit der Tee-Konsumenten her und suggeriere dem Verbraucher, dass der Verzehr des Tees gesundheitsfördernd wirke.

KG Berlin: Wettbewerbsverstoß bejaht

Das KG Berlin gab dem klagenden Wettbewerbsverein nun Recht. Dabei sah das Kammergericht in der Angabe „gesund“ eine gesundheitsbezogene Angabe, die so verstanden werden müsse, dass das Trinken des Tees das gesundheitliche Wohlbefinden verbessere. Eine solche gesundheitsbezogene Werbeaussage sei aber nur dann zulässig, wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei.

Auch wenn für pflanzliche Wirkstoffe noch keine verbindliche Liste zulässiger Health Claims vorliege, dürften auch in diesem Bereich vorliegend keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, so das Gericht. Vielmehr sei es den jeweiligen Anbietern zumutbar, auch im Hinblick auf pflanzliche Wirkstoffe von gesundheitsbezogenen Angaben abzusehen, bis eine entsprechende Liste vorliege.

Haben Sie Fragen zur Health Claims Verordnung oder zur Zulässigkeit bestimmter Werbeaussagen? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesen Fachgebieten teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.

One thought on “Urteil zum Wettbewerbsrecht: Rotbusch-Tee darf nicht als gesund beworben werden

  1. Haben die Gerichte nichts Sinnvolleres zu tun ? Warum dürfen Milch und Milchprodukte als gesund beworben werden, obwohl das widerlegt ist ? Anscheinend sind vor allem Ebay-Händler Zielscheibe zwielichtiger Abmahner und der Staat macht schön mit. Der Schwachsinn und die Arschlochmentalität sind in Deutschland eindeutig auf dem Vormarsch.

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