Ticket-Abmahnung 1. FC Köln von Lentze Stopper (Verstoß gegen ATGB?)

Haben Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Lentze Stopper aus München erhalten, weil Sie Eintrittskarten für ein Fußballspiel des 1. FC Köln im Internet zum Kauf angeboten haben sollen? Wie sollte man sich verhalten, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?

Ticket des 1. FC Köln im Internet zum Kauf angeboten

Eine ähnliche Situation dürften wohl viele Fußball-Fans schon mal erlebt haben – die Eintrittskarten für ein Fußballspiel im Stadion sind längst gekauft und dann kommt kurzfristig doch noch etwas dazwischen.

Was spricht dagegen, das überzählige Ticket im Internet einfach wieder loswerden? Teilweise erzielen die kurz vor dem Spiel verkauften Tickets, gerade bei begehrten Partien, sogar einen deutlich höheren Preis als beim ursprünglichen Erwerb. Die Karten zu einem höheren Preis online anzubieten, kann aber teuer werden: gegenwärtig lässt die 1. FC Köln GmbH & Co. KG die Kanzlei Lentze Stopper Abmahnungen wegen solcher Ticket-Angebote aussprechen.

Verweis auf die ATGB des FC

Den Abgemahnten wird in der Regel u. a. folgendes vorgeworfen:

  • die ATGB des jeweiligen Vereins wurden beim Angebot nicht abgebildet
  • Das Ticket ist öffentlich bei einer nicht vom Verein zugelassenen Zweitmarktplattform (z. B. Viagogo, eBay, eBay Kleinanzeigen) angeboten worden, gegebenenfalls sogar zu einem mehr als 10  % höherem Preis als dem Originalpreis
  • Unautorisierte Nutzung des Stadionplans oder des Vereinslogos

Der Weiterverkauf der Tickets, so die Kanzlei Lentze Stopper, stelle einen Verstoß gegen die allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen des 1. FC Köln dar, denen der jeweilige Verkäufer beim Erwerb der Karten zugestimmt habe. So sei es u. a. dem jeweiligen Erwerber der Tickets verboten, diese kommerziell zu nutzen. Auch ein Verkauf über Internet-Auktionen schließen die Bedingungen kategorisch aus.

Zweifel an der Wirksamkeit der ATGB

Ob die ATGB des FC gerade gegenüber Privatpersonen und Verbrauchern wirksam sind, erscheint aus verschiedenen Gründen oft mehr als fraglich. Dass z. B. Privatpersonen Tickets durchaus weiterverkaufen dürfen, unabhängig davon ob was hierzu in den ATGB geregelt ist, hat bereits der BGH (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/96) festgestellt. Der pauschale Ausschluss der Möglichkeit des Weiterverkaufs in Internet-Auktionen ist somit mehr als zweifelhaft. Gewerbliche Weiterverkäufer hingegen tragen ein erheblich größeres Risiko. Die Unterscheidung, ob ein Verkäufer auf eBay oder einer anderen Plattform noch als Privatverkäufer oder bereits als gewerblicher Verkäufer abzusehen ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.

Ticket-Abmahnung: Was gilt es als Betroffener zu beachten?

Wenn auch Sie von einer solche Abmahnung der Kanzlei Lentze Stopper betroffen sind, so raten wir davon ab, sich direkt mit der abmahnenden Kanzlei in Verbindung zu setzen. Vielmehr sollten Sie sich vorher beraten lassen, ob die gegen Sie erhobenen Forderungen zu Recht geltend gemacht werden, ob Sie also überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Zahlungen an die Kanzlei oder den abmahnenden Verein leisten müssen. In vielen Fällen bestehen realistische Aussichten, sich mit Erfolg gegen die Abmahnungen zur Wehr zu setzen.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien-, Wettbewerbs- und Veranstaltungsrechts. Haben auch Sie eine Abmahnung wegen des Anbietens von Fußballtickets erhalten. Oder sind Sie von dieser Kanzlei im Namen des 1. FC Köln verklagt worden? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.