Intime Fotos online verbreitet – Schüler muss Schmerzensgeld zahlen

Wenn intime Fotos einer Person gegen ihren Willen online verbreitet werden, hat dann das Opfer  auch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für die hierdurch erlittenen immateriallen Schäden (umgangssprachlich auch als Schmerzensgeld bezeichnet)? Mit dieser Frage musste sich das AG Charlottenburg (Az. 239 C 225/14) auseinandersetzen.