OLG Frankfurt zum urheberrechtlichen Schutz von Seminarunterlagen

Seminarunterlagen bzw. Kursmaterial können für sich genommen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Summe der darin enthaltenen Einzelwerke (einschließlich ihrer Anordnung) einen eigenen geistigen Inhalt verkörpern, der über die Summe der Einzelinhalte hinausgeht. Dies entschied das OLG Frankfurt in einemUrteil (Urteil vom 04.11.2014, Az. 11 U 106/13).

Das Grüne Recht Seminarunterlagen
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Ehemalige Dozenten wehrten sich gegen die Weitergabe ihrer Seminarunterlagen

Ehemalige Seminarleiter, die in der Vergangenheit für die Beklagte Schulungen bzw. Seminare durchgeführt hatten, wehrten sich dagegen, dass die Beklagte die von ihnen zusammengestellten Seminarunterlagen an die neuen Dozenten weitergab. Da eine Abmahnung erfolglos blieb, zogen sie vor Gericht. Das LG Frankfurt hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Zum einen sei die Abmahnung bereits zu ungenau und somit unwirksam gewesen, da unklar sei, ob die Kläger als einzelne Urheber oder als Verwertungsgemeinschaft geltend machten. Zudem scheide eine Miturheberschaft an den Seminarunterlagen mangels eines einheitlichen Werks aus. Vielmehr bestünden die Seminarunterlage aus vielen unterschiedlichen Werkarten.

OLG Frankfurt: Seminarunterlagen als Sammelwerk geschützt

In der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt waren die Kläger jedenfalls teilweise erfolgreich. Zwar bezeichnete auch das OLG die Abmahnung der Kläger als unwirksam, dies mit der Begründung, sie haben nicht ausreichend konkretisiert, inwiefern die Beklagte sich rechtswidrig verhalten habe. Allerdings bejahte das OLG jedenfalls vorliegend die Urheberrechtsfähigkeit der streitgegenständlichen Kursunterlagen insgesamt als Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG. Voraussetzung für ein Sammelwerk sei, dass die Anordnung bzw. die Auswahl der darin aufgenommenen Elemente für sich genommen einer persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstelle. Dies wurde vorliegend durch das OLG bejaht.

eigenschöpferische Leistung durch Auswahl der Einzelwerke

So sei der Umfang und Inhalt der Seminarunterlagen nur in geringem Umfang vorgegeben, wodurch sich ein großer Entscheidungsspielraum für die Zusammenstellung der Seminarunterlagen ergebe. Vor allem in dem Einfügen und Plazieren bestimmter Bilder und Pläne, Tabellen etc. aus didaktischen Zwecken, um die jeweiligen textlichen Inhalte zu erläutern, sei eine hinreichend eigenschöpferische Leistung zu sehen.

Anmerkung zu dem Urteil des OLG Frankfurt

Seminarleiter und Dozenten, die viel Mühe und Umsicht in die didaktische Zusammenstellung ihres Unterrichtsmaterials stecken, haben gute Chancen, dass diese Seminarunterlagen urheberrechtlichen Schutz genießen. Wie das Urteil zeigt können jedenfalls Seminarunterlagen auch als Ganzes urheberrechtlich geschützt sein. Hierzu ist allerdings zu beachten, dass der Zusammenstellung der Unterlagen  eine besondere eigenschöpferische Leistung zukommen muss.

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