LG Düsseldorf: Verwendung von Fotos – wer muss die Rechteeinräumung beweisen?

Fotorecht – Wer ein Foto öffentlich zugänglich macht und sich hierzu berechtigt fühlt muss  dies im Streitfall beweisen. Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung  (Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 211/14)hervorgehoben, dass hierbei gerade im gewerblichen Verkehr Sorgfaltspflichten in besonderem Maße zu beachten sind. 

LG Düsseldorf Beweislast für Nutzungsrechte an Fotos Otto Freiherr Grote
Foto: © xiaosan- Fotolia.com

Bilddatenbank hatte Hotelbetreiber wegen Online-Nutzung eines Bildes abgemahnt

Kläger des Verfahrens vor dem LG Düsseldorf war ein großer Bilderdienst, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an mehreren Millionen Bildern und Fotos besitzt.  Beklagter war der Betreiber eines Hotels. Auf dessen Internet-Seite war eine herunterladbare PDF-Broschüre mit einem Lichtbild des klagenden Bilderdienstes eingebunden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte dem Beklagten in der Vergangenheit unstreitig jedenfalls ein zeitlich befristetes  Nutzungsrecht an dem Bild für die Print-Nutzung in einer Bröschüre erteilt.  Der Klägerin zufolge war das Nutzungsrecht längst abgelaufen und hätte ohnehin keine Online-Nutzung erfasst. Der Beklagte hingegen sah sich zur Nutzung des Bides berechtigt. Er berief sich darauf, dass er die Nutzungsrechte an dem Bild ohne  Einschränkung erworben habe und dieser Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden sei.

LG Düsseldorf: Verwender der Fotos muss Nutzungsrechte beweisen

Insbesondere stellt das LG Düsseldorf, dass der Beklagte des Verfahrens beweisen müsse, dass er gerade zum streitgegenständlichen Zeitpunkt  das Recht hatte, das Bild zu nutzen. Denn eine Rechteeinräumung ist von derjenigen Partei zu beweisen, der sich darauf beruft. Dies ergebe sich bereits aus der Zweckübertragungslehre (Übertragungszweckgedanke) .

Verschulden bejaht: Verwender soll Nutzungsrechte sorgfältig überprüfen

Für die unbefugte Verwendung des Fotos habe der Beklagte auch Schadensersatz zu leisten, so das LG Düsseldorf. Das hierfür erforderliche Verschulden des Beklagten sei vorliegend gegeben. Insbesondere sei darauf zu achten, dass im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts ein besonders hoher Sogfaltsmaßstab anzusetzen sei. Dazu dass der gewerblich handelnde Beklagte  alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um sich über den Umfang der Rechteeinräumung zu informieren,  sei nicht hinreichend vorgetragen worden.

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