Intime Videos im Internet: LG Düsseldorf spricht 120.000,00 € Geldentschädigung zu

Intime Videos verbreitet: Das LG Düsseldorf hat einen Geschäftsmann zur Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ in Höhe von 120.000,00 € verurteilt. Der Beklagte hatte intime Videos einer Internet-Bekanntschaft ohne deren Einwilligung und ohne ihr Wissen auf Porno-Websiten im Internet verbreitet. Wie kam das Gericht dazu, diese für die deutsche Rechtsprechung bemerkenswert hohe Summe zuzusprechen?

Anspruch auf Geldentschädigung bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht

Werden intime Videos und Fotos (Nacktfotos, Sex-Videos) ohne Zustimmung der abgebildeten Personen verbreitet, handelt es sich um einen besonders schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Solche Eingriffe in die Intimsphäre werden als besonders schwerwiegend gewertet. Die Opfer können hier nicht nur Unterlassungsansprüche geltend machen. Ihnen steht regelmäßig auch eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) zu. Während in den USA teilweise sogar Millionensummen zugesprochen werden, sind die Gerichte in Deutschland beim „Schmerzensgeld“ zurückhaltender. Doch auch vor deutschen Gerichten wurden den Betroffenen in solchen Fällen  teils empfindliche Geldentschädigungen zugesprochen,Sind Sie auch betroffen? Diese lagen jedoch meist unter 20.000,00 €. Das LG Düsseldorf hat nun in einer bemerkenswerten Entscheidung eine ungewöhnlich hohe Geldentschädigung in Höhe von 120.000,00 € ausgeurteilt.

Intime Videos: Nicht genehmigte Verbreitung auf Porno-Plattformen

Der Beklagte des Verfahrens, ein in Luxemburg lebender Geschäftsmann, hatte die Klägerin über eine Plattform im Internet kennengelernt. Hierbei trat er unter falschem Namen auf. Es wurden Nachrichten ausgetauscht, telefoniert und per Video kommuniziert. Der Beklagte gewann im Verlaufe der Kommunikation zunemend das Vertrauen der Klägerin und brachte sie schließlich dazu, ihm auch intime Videos zu senden, auf denen sie nackt und bei der Vornahme sexueller Handlungen (z. B Masturbationsszenen) zu sehen war. Als dann der Beklagte den Kontakt abrupt abbrach, wurde die Klägerin misstrauisch. Bei einer Recherche ihres Klarnamens im Internet musste sie feststellen, dass die höchst intimen Aufmahmen auf Porno-Websiten unter Angabe ihres Namens im Internet abrufbar gemacht worden waren.

LG Düsseldorf: Umstände des Falls rechtfertigen Geldentschädigung von 120.000,00 €

Das LG Düsseldorf Urteil vom 14.06.2023, Az. 12 O 55/22 verurteilte den Beklagten nun nicht nur zur Unterlassung und Zahlung von Kosten für die Rechtsverfolgung. Vielmehr sprach das Gericht der Geschädigten auch mit einer Summe von 120.000,00 € eine bemerkenswert hohe Geldentschädigung zu. So habe eine große Anzahl von Personen unwiderrufliche Einblicke in das intime der Klägerin Sexualleben erhalten. Dies wird allgemein als beschämend und kompromittierend empfunden. Erschwerend wertete das Gericht, das der Beklagte vorsätzlich gehandelt hatte. Erschwerend kam vor allem hinzu, dass der Beklagte das intime Material unter dem Klarnamen der Klägerin veröffentlicht hatte. Auch handelte es sich überwiegend nicht um bloße Nacktaufnahmen. Vielmehr wiesen die Videos deutliche sexuelle Bezüge auf. Entscheidend war auch, dass das Gesicht der Klägerin auf den Videos für eine längere Zeit zu sehen ist. Auch die Dauer der Abrufbarkeit spielte bei der Bemessung der Gedentschädigung eine Rolle.

Das aktuelle Urteil des LG Düsseldorf lässt hoffen, dass auch bei deutschen Gerichten die Schwere der Rechtsverletzungen bei der Veröffentlichung intimer Aufnahmen zunehmend auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angemessenen berücksichtigt wird.  

Sind Sie auch betroffen?

Mussten auch Sie feststellen, dass intimes Bildmaterial (Fotos oder Videos) von sich ohne Ihre Einwilligung im Internet verbreitet werden? Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten und unterstützen Sie dabei, wenn es darum geht, ob und wie man gegen solch gravierende Rechtsverletzungen vorgehen kann und welche Ansprüche realistisch durchgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).