Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm wegen Nutzung von Musik in TikTok Video

Aktuell wurde uns eine Berechtigungsanfrage der Kanzlei Mathé Law Firm aus Hamburg zur Prüfung vorgelegt. Der Empfänger wird darin zu Videos befragt, die auf seinen Social Media Kanälen (vor allem TikTok) veröffentlicht worden sein sollen. Man will wissen, ob der Betreiber des TikTok-Accounts eine Berechtigung habe, die in den Videos verwendeten Tonaufnahmen zu nutzen. Wie sollte man sich verhalten, wenn man eine solche Berechtigungsanfrage erhalten hat? Welche Risiken bestehen?

Nutzung geschützter Tonaufnahmen in Videos auf TikTok

In der Berechtigungsafrage tritt die Kanzlei MATHÉ LAW FIRM (Rechtsanwalt Stephan Mathé) für die Firma Universal Music GmbH auf. Dieser Rechtsanwalt trat in der Vergangenheit auch schon für andere Unternehmen der Musikbranche auf, z. B. für die EMI Music Publishing Germany GmbH, die Sony (ATV) Music Publishing Germany GmbH und für die ROBA Music Verlag GmbH

Der abmahnende Rechtsanwalt teilt mit, dass man auf die fraglichen Videos aufmerksam geworden sei, die geschützte Tonaufnahmen von Universal enthalten sollen. 

Man habe, so kann man in dem Schreiben lesen, in der „Lizenzdatenbank“ keine Lizenzen für die Musiknutzung in den Videos finden können.  Daher bittet man um kurzfristige Mitteilung,  „auf welcher Grundlage Sie sich zur Nutzung der Tonaufnahmen unserer Mandantschaft berechtigt sehen.“

Die Kanzlei weist darauf hin, dass die vorliegende Nutzung (z. B. öffentliche Zugänglichmachung einer Tonaufnahme als Teil eines Videos zu Werbezwecken) nicht über die Verwertungsgesellschaft GVL lienziert werden könne. Insofern sei auch ein Rechteerwerb zur werblichen Nutzung über social Media Portale wie Tiktok, Instagram oder Youtube nicht möglich. 

Ausdrücklich stellt die Kanzlei in der Berechtigungsanfrage klar, dass es dort um die Rechte an den Tonaufnahmen und nicht um die Rechte an den Kompisitionen geht. 

Berechtigungsanfrage? Was ist das?

Eine Berechtigungsanfrage ist noch keine Abmahnung, sondern eher eine Vorstufe zu einer solchen. Es handelt sich um eine noch unverbindliche Anfrage, ob eine Berechtigung zur Nutzung eines bestimmten Inhalts vorliegt. Konkrete Ansprüche werden in einer Berechtigungsanfrage, anders als bei einer Abmahnung, noch nicht gestellt. Wenn man jedoch als Reaktion auf eine solche Anfrage keine ausreichende Berechtigung vorweisen kann, dann ist damit zu rechnen, dass als nächstes eine kostenpflichtige Abmahnung folgt. Dort werden dann üblicherweise konkrete Ansprüche kostenpflichtig geltend gemacht (z. B. Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz). Allein die Zahlungsforderungen (Abmahnkosten und Schadensersatz) können hier schnell fünfstellige Summen erreichen. Die unverbindliche Berechtigungsanfrage hingegen löst noch keine ersatzfähigen Kosten aus.

Berechtigungsanfrage erhalten? Was nun?

Die geeignete Reaktion auf eine solche Berechtigungsanfrage hängt entscheidend von der Frage ab, ob man zu der Nutzung der Musik vorliegend berechtigt war. Wenn man über entsprechende ausreichende Rechte verfügt, die Tonaufnahmen zu Werbezwecken in Reels oder Shorts zu verwenden, und dies auch beweisen kann, dann besteht in der Regel kein Problem.

Ob vorhandene Rechte jedoch tatsächlich ausreichend sind, muss natürlich geklärt werden.  Nicht selten stellt sich, insbesondere bei gewerblichen bzw. werblichen Social-Media-Nutzungen von Musik heraus, dass keine ausreichenden Lizenzen vorliegen. In solch einem Fall ergeben sich verschiedene Handlungsalternativen, die Betroffene dringend mit einem spezialisierten Rechtsanwalt besprechen sollte, bevor überhaupt Kontakt mit der gegnerischen Seite aufgenommen wird. Vor allem geht es dabei darum, unnötige Kosten zu vermeiden.

So kann es unter Umständen zweckmäßig erscheinen, eine kostenpflichtige Abmahnung durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zu vermeiden. Diese Verfahrensweise sollte jedoch keinesfalls gewählt werden, bevor feststeht, das die fraglichen Inhalte tatsächlich endgültig gelöscht sind. Sonst drohen empfindliche Vertragsstrafen. Die jeweils richtige Handlungsalternative kann auch davon abhängen, ob Regressansprüche gegen Dritte in Frage kommen oder nicht.

Haben auch Sie eine solche Berechtigungsanfrage oder vieleicht sogar schon eine Abmahnung wegen Nutzung von Musik auf der Plattform TikTok oder der Plattform Instagram erhalten. Als Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht verfügt Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote über viel Erfahrung beim Umgang mit solchen Schreiben. Wir verteidigen bereits viele Mandanten, die mit urheberrechtlichen Berechtigungsanfragen, Abmahnungen und Klageverfahren konfrontiert wurden. Sprechen Sie uns gerne an, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder auch telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).

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