Fotorecht / Urheberrecht: Bei der Veröffentlichung von Fotos, Videos, Musik o. ä. im Internet können die jeweiligen Werke nicht nur im Inland sondern üblicherweise von fast überall auf der ganzen Welt abgerufen werden. In welchem Land kann der Urheber im Falle einer ungenehmigten Veröffentlichung (z. B. Fotoklau) klagen? Der EuGH hatte hierüber zu entscheiden.
Fotos im Internet: Weltweit abrufbar
Klägerin des Verfahrens war eine Fotografin, die, in Östereich ansässig, sich dagagen zur Wehr setzen wollte, dass die Beklagte aus Deutschland auf ihrer Website mit der Endung .de Bilder von ihr öffentlich zugänglich machte. Sie klagte vor dem Wiener Handelsgericht. Während die Beklagte sich darauf berief, dass ihre Website sich gar nicht an österreichisches Publikum richte und das angerufene Gericht daher unzuständig sei, berief sich die klagende Fotografin hinsichtlich der Zuständigkeit des österreichischen Gerichts auf Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001. Das angerufene Wiener Gericht, unsicher über die Frage der Zuständigkeit, legte den Fall dem EuGH vor, der über diese Frage befinden sollte.
Internet-Fotoklau – in welchem Land soll man klagen?
In der Vergangenheit hatte sich in der deutschen Rechtsprechung die Praxis entwickelt, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet vor allem dann anzunehmen, wenn die rechtswidrig genutzten Werke nicht nur in Deutschland abrufbar sind, sondern sich die jeweilige Website bestimmungsgemäß (auch) an ein deutsches Publikum richtet, also bestimmungsgemäß auch in Deutschland abgerufen werden kann.
EuGH: Abrufbarkeit in Österreich reicht für Zuständigkeit aus
Der EuGH entschied nun, dass auch in diesem Fall die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gericht durchaus gegeben sei, obwohl die Seite nicht auf ein österreichisches Publikum ausgerichtet sei. Die Zuständigkeit des Wiener Gerichts ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001. Die Vorschift sei zwar eng auszulegen. Jedoch könne der Verletzer bei Fotoklau jeweils dort verklagt werden, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Hiervon sei sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges als auch der Ort des für den Schadenserfolg ursächlichen Geschehens erfasst.
Zuständigkeit begrenzt auf den im jeweiligen Land entstandenen Schaden
Das Urteil des EuGH bedeutet ein erhebliches Risiko für Websiten-Inhaber, da diese nun auch in solchen Mitgliedsstaaten der EU verklagt werden können, an die sich sein Internet-Angebot eigentlich gar nicht richten sollte. Das Gericht schwächte allerdings die Folgen einer solchen Inanspruchnahme dadurch ab, dass sich die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedsstaaten jeweils nur auf diejenigen Schäden beschränken soll, die in dem jeweilgen Land eingetreten sind.
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