DSGVO-Schadensersatz: LG Hannover verurteilt Auskunftei zur Zahlung von 5.000 € nach unberechtigtem Schufa-Eintrag

Ein negativer Schufa-Eintrag kann für Betroffene schwerwiegende Folgen haben. Unberechtigte Einträge müssen jedoch nicht geduldet werden. Betroffene können bei unberechtigten Negativ-Einträgen sogar einen Anspruch auf hohe Schadensersatzzahlungen haben. Das LG Hannover verurteilte die Schufa Holding AG aktuell in einem solchen Fall zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 5.000,00 €

Schufa-Eintrag auch nach Anerkenntnisurteil nicht gelöscht

In dem vorliegenden Fall hatte die beklagte Auskunftei einen Negativ-Eintrag aufgrund nicht rechtzeitig gezahlter Mobilfunkrechnungen gespeichert. Der Betroffene hielt den Eintrag für unberechtigt, da er keine ausreichenden Mahnschreiben erhalten habe. Nachdem er dies dort gemeldet hatte, blieb der Schufa-Eintrag dennoch weiter gespeichert. Eine auf Löschung des Eintrages gerichtete Klage führte zu einem Anerkenntnisurteil zu Lasten der Schufa. Das heisst: die Schufa erkannte den Löschungsantrag an. Der Eintrag blieb dann jedoch über einen Monat nach dem Anerkenntnisurteil immer noch gespeichert, bis er dann erst nach einer erneuten Aufforderung gelöscht wurde. Mit der vorliegenden Klage machte der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 17.500,00 € gegen die Schufa Holding AG geltend. Hiervon sollten 1.000.00 € auf die Zeit bis zur ersten Löschungsaufforderung, 9.500,00 € auf den anschließenden Zeitraum bis zum Anerkenntnisurteil und 7.000,00 € auf die weitere Abrufbarkeit nach dem Urteil entfallen.

LG Hannover: Schufa soll DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € zahlen

Das LG Hannover ( Urteil vom 14.02.2022 – 13 O 129/21) sprach dem durch den negativen Schufa-Eintrag Geschädigten nun Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO immerhin in Höhe von insgesamt 5.000,00 € zu. Eine Verantwortlichkeit der Schufa bestehe allerdings nur für den Zeitraum nach der Meldung des Betroffenen, dass er nicht ausreichend gemahnt worden sei. Die Beklagte musste bis zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Anhaltspunkt überprüfen, ob der Kläger nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung der Telekom mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden war. Er durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass bereits eine entsprechende Prüfung durch die Telekom als übermittelnde Stelle erfolgt sei. Auch das Vorliegen eines immatierellen Schadens bejahte das Landgericht.

Begründung der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes

Zu der Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes in Höhe der zugesprochenen 5.000,00 € führte das Landgericht u. a. aus:

(1) Die Daten zur Bonität des Klägers sind schützenswerte und sensible Daten, die sowohl seine berufliche Tätigkeit als auch seine Kreditwürdigkeit im privaten Rahmen betreffen. Sie können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr in diesen Bereichen haben, indem Kredite versagt oder vom Kläger angestrebte Verträge mit ihm nicht abgeschlossen werden. (…)

(2) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Negativeinträge sind April 2019 bis zur Löschung wohl kurz nach dem 04.03.2021 zu berücksichtigen und hatten damit ungefähr zwei Jahre Bestand.

(3) Sie fielen auch in einen Zeitraum, der aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin für am Wirtschaftsleben Teilnehmende mit großen wirtschaftlichen Risiken und Probleme verbunden war, der Kläger war damit für die Folgen der Negativauskünfte in besonderem Maße anfällig.

(4) Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar einerseits zunächst kein erhebliches Verschulden traf, mit zunehmender Dauer des rechtswidrigen Zustandes ab den ersten Hinweisen durch den Kläger im April 2019 über die Klageerhebung im Mai 2020 ihr die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Handelns hätten immer stärker hätten aufkommen müssen. Das gilt ganz besonders für die Zeit nach Erlass des Anerkenntnisurteils vom 25.01.2021 und dem Umstand, dass die Negativeinträge auch am 04.03.2021 noch gespeichert waren.

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