Unzulässige Spitzenstellungsbehauptungen im SEO Bereich (Suchmaschinenoptimierung)

Endurteil des LG München vom 29.07.2022 Az. 33 O 2097/21 (Volltext)

Leitsatz: „Beste SEO Agentur Deutschlands“ ist unzulässige Spitzenstellungsbehauptung

Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu Zwecken des Wettbewerb

  1. mit den folgenden Spitzenstellungsbehauptungen zu werben
  • „Beste SEO Software“
  • „Das beste und größte SEO-Team“
  • „d…– beste SEO Agentur Deutschlands“
  • „Beste SEO-Agentur Deutschlands – 1. Platz beim SEMY Award“
  • „Semy-Award Winner – Beste SEO Agentur Deutschlands“

wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 wiedergegeben
[Abb.]

[Abb.]

[Abb. ]

[Abb.]

, und

  1. im Rahmen des „Branchenindex der deutschen SEO-Agenturen nach Google Ranking“ unter Angabe einer veralteten URL für den klägerseitigen Online-Auftritt den Eindruck zu erwecken, der Online-Auftritt der Klägerin verfüge über einen SISTRIX-Wert von lediglich 0,000 und sie im Vergleichs-Ranking mit den anderen dort verglichenen SEO-Agenturen so zu platzieren, als verfüge sie nur über einen solch niedrigen SISTRIX-Wert, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 5 wiedergegeben.
    [Abb.]

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten außergerichtlicher Rechtsvertretung durch die Rechtsanwälte a… in Höhe von 2.145,54 € freizustellen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 Euro und in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Ferner begehrt sie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Full-Service-online-Marketing-Agentur mit Sitz in München, die unter anderem Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO) anbietet. Der Internetauftritt der Klägerin ist über die URL https://www.o…..de erreichbar.

Die Beklagte ist eine Agentur für online-Marketing-Dienstleistungen und bietet ebenfalls Dienstleistungen im SEO-Bereich an. Das Tätigkeitsfeld der Beklagten geht dabei von Beratung und Strategieplanung im Online- und Digitalsektor über Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA), Softwareentwicklung, E-Commerce, Online-Marketing bis hin zu Datensicherheit und Cloud-Lösungen. Die Beklagte belegte im Jahr 2018 in der Kategorie „Beste SEO Agentur“ den ersten Platz bei den „SEMY Awards“. Bei dem „SEMY Award“ handelt es sich um einen Suchmarketingpreis, der im Rahmen der Veranstaltung „SMX München“, einer Plattform für Konferenzen im Bereich Suchmaschinenmarketing, durch eine Fachjury verliehen wird.

Im November 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte teils in Werbeanzeigen auf der Plattform Google, teils auf ihrer eigenen Firmenwebsite, erreichbar unter https://www.a……de, für ihr Unternehmen und die von der Beklagten angebotenen Leistungen im SEO-Bereich unter anderem mit den nachfolgenden Aussagen (Anlage K 1) warb:

• „Beste SEO Software“,
• „das beste und größte SEO-Team“,
• „d…….– beste SEO Agentur Deutschlands“,
• „Beste SEO Agentur Deutschlands – 1. Platz beim SEMY Award“.
• „Semy-Award Winner – Beste SEO Agentur Deutschlands“:

[Abb. ]
[Abb.]
[Abb.]
[Abb.]

Überdies veröffentlichte die Beklagte unter der URL https://www.s…..org unter der Bezeichnung „Branchenindex der deutschen SEO Agenturen nach Google Ranking“ zwei Rangfolgen („Rankings“) von SEO-Agenturen, die auf zwei unterschiedlichen Indexes basieren:

• dem SISTRIX-Sichtbarkeitsindex: dieser von der Sistrix GmbH aus Bonn entwickelte Sichtbarkeitsindex ist eine Kennzahl für die Sichtbarkeit einer Domain in den Suchergebnissen von Google;

• dem DEX-Sichtbarkeitsindex: hierbei handelt es sich um einen von der Beklagten selbst konfigurierten Sichtbarkeitsindex.

Die Platzierung der Agenturen hängt davon ab, inwieweit die Agenturen SEO-Marketing bezüglich ihrer eigenen Webseite bei Google betreiben. In den „Rankings“ wurde für die Agentur der Klägerin die URL www.o……de zu Grunde gelegt, welche die Klägerin nur noch als Weiterleitungs-Domain zu ihrer neuen Webseite https://www.o……de verwendete. Die Klägerin nahm auf dieser Grundlage Platz 217 (SISTRIX) bzw. Platz 149 (DEX) ein.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2020 bzgl. der aus ihrer Sicht unzulässigen Spitzenstellungsbehauptungen abmahnen und forderte die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 15.000,- € (Anlage K 2) auf. Die Beklagte erwiderte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2020 (Anlage K 3) und bot an, einen Teil der Abmahnkosten in Höhe von 492,45 € zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Die Klägerin lehnte den Vorschlag der Beklagten mit Schreiben vom 22.12.2020 ab (Anlage B 10).

Mit einem weiteren anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2022 (Anlage K 7) ließ die Klägerin die Beklagte in Bezug auf das unter der URL https://www.S…..org von der Beklagten bereit gestellte „Vergleichstool“ abmahnen und forderte von der Beklagten Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,- €. Hierauf wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2021 die geltend gemachten Ansprüche als unberechtigt zurück (Anlage K 8).

Nach Erhalt der Abmahnung vom 22.12.2020 verwendete die Beklagte für das von ihr unter der URL https://www.S……org angebotene „Ranking“ die neue Domain der Klägerin https://www.o……..de, wodurch diese eine entsprechend höhere Platzierung einnahm (Anlage B 8).

Die Klägerin trägt vor, es bleibe teilweise bereits unklar, auf welche Grundlage die Beklagte ihre Spitzenstellungsbehauptungen stütze. Deren Richtigkeit werde bestritten. Bestritten werde auch, dass die Beklagte das größte Team im Bereich der Suchmaschinenoptimierung habe. Zweifel an dieser Aussage würden nicht zuletzt dadurch geweckt, dass die Beklagte in einer Recherche der Plattform „iBusiness.de“ über die größten deutschen Agenturen für 2020 überhaupt nicht auftauche (Anlage K 9). Soweit in den beanstandeten Werbeaussagen auf den Gewinn eines sogenannten „SEMY Awards“ Bezug genommen würde, bliebe unerwähnt, dass die letzte Auszeichnung aus März 2018 stamme. Keinesfalls wäre die Auszeichnung mit einem solchen „Award“ dazu geeignet, die beanstandeten Superlativ-Behauptungen der Beklagten zu rechtfertigen. So fehle in den Google-Suchergebnis-Titeln zum Teil bereits die Bezugnahme auf die Auszeichnung. Bei jedem Suchergebnis fehle jedenfalls der Hinweis auf das Jahr der Auszeichnung. Teilweise befände sich der Hinweis im „Kleingedruckten“ (Anlage K 10). Vor dem „Klick“ auf die Google-Suchergebnisse erhielten potenzielle Kunden keinen Hinweis darauf, dass die Behauptungen auf einem „Award“ aus dem Jahr 2018 basierten. Der „Award“ sei auch nicht repräsentativ für den gesamten deutschen Markt der Suchmaschinenoptimierung.

Bei den angegriffenen Angaben im Suchmaschinenranking habe die Beklagte nicht den aktuellen Internetauftritt der Klägerin, seit Jahren erreichbar unter www.o…..de, sondern die URL www.o….de (Anlage K 5), verwendet. Diese Domain fungiere jedoch seit Jahren als Weiterleitungs-Domain. Hierdurch entstehe der irreführende Eindruck, dass in dem „Vergleichstool“ der Beklagten die Suchmaschinen-Auffindbarkeit der klägerseitigen Website im Vergleich mit denen der anderen dort aufgeführten Suchmaschinenagenturen abgeschlagen auf Platz 217 (SISTRIX) bzw. Platz 149 (DEX) liegen würde (Anlage K 6). Eine gute Sichtbarkeit der eigenen Website einer SEO-Agentur sei dazu geeignet, das Vertrauen von möglichen Kunden in die Fähigkeiten der Agentur bei der Suchmaschinenoptimierung zu steigern. Die falsche Darstellung der Beklagten führe dazu, dass sich dem Besucher des „Vergleichstools“ ein völlig falsches und für die Klägerin nachteilhaftes Bild der tatsächlichen Suchmaschinen-Auffindbarkeit des klägerseitigen Internetauftritts geboten habe. Die irreführenden Angaben seien umso geschäftsschädigender für die Klägerin, als dass das Vergleichstool der Beklagten bei einer Google-Suche mit den Begriffen „SEO“, „Agentur“ „und Vergleich“ zu den ersten generischen Suchergebnissen gehöre.

Die Klägerin ist der Auffassung, hinsichtlich der beanstandeten Spitzenstellungsbehauptungen folge ein Unterlassungsausspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG a.F. Die streitgegenständlichen Behauptungen würden entsprechend ihrem Wortlaut von vielen Verbrauchern als Spitzenstellungsbehauptungen und nicht lediglich als reklamehafte Anpreisung ohne sachlichen Gehalt verstanden werden. Dies scheine auch die Beklagte so zu sehen, wenn sie sich ausdrücklich auf den „Award“ berufe. Auch könne ein in der Vergangenheit der Beklagten verliehener „Semy-Award“ nicht die Spitzenstellungsbehauptung rechtfertigen. Die Beklagte habe auch verschwiegen, dass die Auszeichnung über zwei Jahre zurück liege. Auch die Aussage „beste SEO-Software“ sei nach objektiven Kriterien zu messen. Bezeichnender Weise sei die Beklagte beim „SEMY Award“ kein einziges Mal in der Kategorie „Bestes SEO-Tool“ ausgezeichnet worden.
Bei Spitzenstellungsbehauptungen müsse der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben und der Vorsprung müsse Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten. Der „SEMY Award“ rechtfertige angesichts seiner begrenzten Bedeutung und des Zeitablaufs nach seiner Verleihung eine solche Spitzenstellungsbehauptung nicht.

Die Klägerin meint, hinsichtlich der irreführenden Angaben in dem beanstandeten „Vergleichs-Tool“ resultiere der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG a.F. Die falsche und irreführende Darstellung sei geeignet, potenzielle Kunden der Klägerin dazu zu bewegen, Dienste der besser platzierten Agenturen in Anspruch zu nehmen. Der Kern des Vorwurfs sei, dass die Beklagte die veraltete Website der Klägerin verwendet habe. Die Beklagte müsse aber für Richtigkeit und Aktualität des von ihr betriebenen Vergleichs-Tools einstehen.

Aufgrund der lauterkeitsrechtlichen Verstöße stünde der Klägerin Ersatz der jeweiligen Rechtsverfolgungskosten für die außergerichtlichen Abmahnungen zu.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Wie erkannt

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, sie sei Teil der d….. Gruppe, die ihre Dienstleistungen als Digitalpartner an acht Standorten innerhalb Deutschlands mit mehr als 700 Mitarbeitern anbiete. Das Team im Bereich Suchmaschinenmarketing umfasse insgesamt knapp 120 Teammitglieder aus der d….-Gruppe mit unterschiedlichen Aufgaben in diesem Bereich. Das Team im Bereich der Suchmaschinenoptimierung umfasse 127 Teammitglieder aus der d….. Gruppe. Dazu zählten neben Mitarbeitern im Bereich „search engine optimization“ (SEO), auch SEO Consultants, Front-End-Entwickler, Freelancer und Developer mit SEO-Skills (Anlage B13). Das Team im Bereich der Suchmaschinenoptimierung der d….. GmbH umfasse 81 Mitarbeiter. Die Beklagte habe damit deutschlandweit das größte SEO-Team.

Die Beklagte habe den „SEMY Award“ in der Kategorie „Beste SEO Agentur“ bereits drei Mal, nämlich in den Jahren 2015, 2017 und zuletzt in 2018, in Folge gewonnen. Im Rahmen der Preisverleihung würden die Preise nicht jedes Jahr in allen bestehenden Kategorien neu vergeben. Im Jahr 2020 sei der „SEMY Award“ beispielsweise nur in den Kategorien „Beste SEO/Content Marketing Kampagne“ und „Beste SEA Kampagne“ verliehen worden, nicht aber für die „beste SEO-Agentur“. Im Jahr 2021 und 2022 mache der Deutsche Suchmarketing Preis eine Pause. Dies bedeute, dass der jeweilige Gewinner einer Kategorie, die entweder im darauffolgenden Jahr nicht neu ausgeschrieben bzw. verliehen werde, bis zur nächsten Wahl in dieser Kategorie bestehen bleibe und somit den „Titel“ auch bis zur nächsten Wahl behalte.

Die Beklagte sei auch transparent damit umgegangen, dass die angegriffenen Behauptungen sich auf die Auszeichnung mit dem „Semy Award“ bezögen und dieser der Beklagten zuletzt im Jahr 2018 verliehen worden sei:
Bei der Aussage „Beste SEO Agentur Deutschland – 1. Platz beim SEMY Award“ (Anlage K 1) sei bereits im „Headliner“ auf den „SEMY Award“ deutlich hingewiesen worden. Verlinkt worden sei die Webseite www.a….de, bei der die Besucher automatisch auf die neue Webseite https://www.d…../advertising/ weitergeleitet worden seien. Dort sei sowohl auf die Auszeichnung mit dem „SEMY Award“, als auch auf die Jahre, wann dieser Preis verliehen wurde, transparent hingewiesen worden (Anlage B 15).

Bei der Aussage „Semy Award Winner – Beste SEO Agentur Deutschlands“ sei ebenfalls bereits im „Headliner“ auf den „Semy Award“ deutlich hingewiesen worden. Verlinkt worden sei die Webseite www.d…..com/ von der aus man nur mit einem „Klick“ auf den entsprechenden Service „SEO“ gelange. Durch das Anklicken des „Services SEO“ würde man automatisch auf die Unterseite https://www.d…./advertising/seo/agentur/ weitergeleitet werden (Anlage B 16). Dort sei hinreichend transparent dargestellt worden, dass sich die Aussage auf die Auszeichnung mit dem SEMY Award beziehe und dieser 2018 verliehen worden sei (Anlagen B 17 und B 18).

Auch die Aussage „d…. Beste SEO Agentur Deutschlands“ verweise in der Textbeschreibung auf den „SEMY Award“. Verlinkt worden sei die Webseite www.d…..com/leistungen/seo/, die sei derzeit nicht mehr abrufbar sei. Es sei allerdings davon auszugehen, dass auch hier nur mit wenigen Klicks zum „Service SEO“ die oben dargestellten Webseiten abgerufen hätten werden können, die sowohl die Auszeichnung mit dem SEMY Award, als auch das Jahr der Verleihung 2018 transparent dargestellt hätten.

Bezüglich der Website www.s….org trägt die Beklagte weiter vor, diese richte sich keineswegs an potenzielle Kunden der Agenturen, sondern vielmehr an die Agenturen selbst. Es handele sich um eine freiwillige Leistung, die die Beklagte zur Verfügung stelle, damit die SEO-Agenturen die Effektivität ihres eigenen SEO-Marketings ersehen könnten. Der Beklagten sei bis zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 22.12.2020 nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin ihre Domain gewechselt habe. Die Beklagte habe für Fälle, in denen weitere Agenturen in das Ranking mitaufgenommen werden sollen oder veraltete Daten aktualisiert werden sollen, auf ihrer Website rechts neben den Rankings eine Kommentarfunktion vorgesehen. Mithilfe der Kommentarfunktion könnten Agenturen Kommentare mit Änderungs- oder Ergänzungswünschen, insbesondere auch zu ihren Webseiten, hinterlassen und die Beklagte berücksichtige diese für die Zukunft (Anlage B 7).

Die Beklagte war zunächst der Auffassung, die Aussagen „Beste SEO Agentur Deutschlands – 1. Platz beim SEMY Award“, „SEMY-Award Winner – Beste SEO Agentur Deutschlands“ und „d…..– beste SEO Agentur Deutschlands“ seien als Spitzenstellungsbehauptungen zulässig, da sie diese aus dem Gewinn des „SEMY Award“ ableite. Dass die Auszeichnung zwischenzeitlich drei Jahre zurückliege, ändere nichts an deren sachlicher Richtigkeit, da der „SEMY Award“ in den Jahren 2019 bis 2021 in der Kategorie „Beste SEO Agentur“ nicht verliehen worden sei. Bei der Einordnung als Spitzenstellungsbehauptung sei nicht – wie die Klägerin fälschlich meine – auf die Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers abzustellen, sondern auf die Sicht des durchschnittlich informierten angesprochenen Verkehrskreises. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis im Rahmen einer SEO-Dienstleistung keineswegs um Verbraucher handele, sondern um Unternehmen, die eine gewisse Markt- und Branchenkenntnis besäßen. Da der „SEMY Award“ im durchschnittlich informierten angesprochenen Verkehrskreis bekannt und anerkannt sei, könne diese Aussage nur dann irreführend sein, wenn zwischenzeitlich andere Agenturen Gewinner dieses Preises geworden wären, was nicht der Fall sei. Der angesprochene Verkehrskreis wisse, dass es für die Verleihung dieses Preises auf die von der Fachjury festgelegten Kriterien ankomme, wodurch die Agentur im Bereich der Suchmaschinenoptimierung gegenüber Mitbewerbern besser abschneide.

Zuletzt ist die Beklagte der Auffassung, es handele sich bei den angegriffenen Aussagen, die auf den Gewinn des „SEMY Award“ abstellten, nicht um Spitzenstellungsbehauptungen, sondern um Werbung mit einer Auszeichnung. Alle beanstandeten Aussagen würden auf den „SEMY Award“ und damit auf eine Auszeichnung durch einen Dritten abstellen. Der „SEMY Award“ sei in einem seriösen Verfahren vergeben worden, weshalb die Werbung im konkreten Fall zulässig sei. Die Beklagte brauche daher keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen, sondern dürfe sich mit der Auszeichnung schmücken.

Auch die Aussage „Das beste und größte SEO-Team“ sei sachlich korrekt und daher ebenfalls nicht irreführend. Ein durchschnittliches informiertes Unternehmen, das SEO-Marketing betreiben möchte, verstehe die Aussage „Das größte SEO-Team“ dahingehend, dass es in keinem Unternehmen ein Team mit mehr Mitarbeitern gebe, die Suchmaschinenoptimierungen vornehmen. Das von der Klägerin herangezogene „Ranking“ der Plattform „iBusiness.de“ (Anlage K 9) sei als „Listing“ eines privaten Anbieters nicht als Referenz geeignet (vgl. Anlage B 14). Die Klägerin verkenne hier auch die Beweislast. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, zu Zahlen anderer Wettbewerber vorzutragen.
Soweit die Aussage darüber hinaus den Hinweis enthalte, dass es sich um „das beste SEO-Team“ handele, werde diese Aussage zum einen aus der Auszeichnung mit dem „SEMY Award“ in der Kategorie „Beste SEO-Agentur“ abgeleitet. Zum anderen handele es sich bei dieser Aussage aber auch nur um eine allgemein gehaltene, reklamehafte Werbeaussage, die der durchschnittlich aufmerksame Leser ohne weiteres als Übertreibung und reines Werturteil auffasse (vgl. BGH WRP 2002, 74, 77; OLG Bamberg GRUR-RR 2003, 344). Die Aussage „Das beste SEO Team“ entziehe sich weitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit.
Bei den Aussagen „Beste SEO Software“ handele es sich ebenfalls um eine allgemein gehaltene, reklamehafte Werbeaussage, die der durchschnittlich aufmerksame Leser ohne weiteres als Übertreibung und reines Werturteil auffasse. Die Aussage „Beste SEO Software“ entziehe sich ebenfalls weitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit, da jeder Einzelne für sich beantworten müsse, was die „Beste SEO Software“ erfüllen müsse.

Weiter meint die Beklagte, die auf der Website der Beklagten bis zum Zeitpunkt der zweiten Abmahnung aufgelistete Webseite der Klägerin unter der Domain www.o…..de sei nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2
Nr. 3 UWG a.F. Es sei für jeden ersichtlich gewesen, auf welcher Webseite das Ranking für die Klägerin basiere. Beim Anklicken der Domain würde man auf die aktuelle Webseite www.o….de weitergeleitet, welche ohne Bindestriche in einem Wort geschrieben werde. Einem aufmerksamen und informierten Besucher wäre der Unterschied spätestens nach Anklicken des Hyperlinks aufgefallen. Die Beklagte sei auch keineswegs verpflichtet, sämtliche auf ihrer freiwillig betriebenen Website verwendeten Daten permanent auf Änderungen zu überprüfen. Hierauf habe sie auf ihrer Website explizit hingewiesen. Auch habe das OLG Hamburg in einem Urteil vom 11.11.2009, Az.: 5 U 53/08, entschieden, dass es im Rahmen eines Werbevergleichs aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht erforderlich sei, alle am Markt tätigen Anbieter einzubeziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2022 (Bl. 97/99 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 14 Abs. 1 UWG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG.

II. Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2011, 2657 – Double-opt-in-Verfahren). Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin zuletzt im Termin präzisierten Unterlassungsanträge, da diese das zu verbietende Verhalten klar umrissen bezeichnen.

B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Unterlassungsansprüche (Ziffer I. und II.) sowie den geltend gemachten Freistellungsanspruch (Ziffer III.).

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der mit Klageantrag I.1 angegriffenen Werbeaussagen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG zu.

  1. Die Parteien stehen sich auf dem Markt der online-Marketing-Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO) als Wettbewerber gegenüber. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert (vgl. zur gebotenen weiten Auslegung Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 2 Rn. 97).
  2. Die streitgegenständlichen werblichen Aussagen der Beklagten stellen jeweils geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da die Werbung mit Aussagen, die beste und/oder größte SEO-Agentur zu sein bzw. die beste Software zu haben, mit der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten objektiv zusammenhängt.
  3. Die angegriffenen Werbeaussagen sind jeweils gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil sie gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der der Ware oder Dienstleistung enthält.

Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, ob die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. etwa BGH GRUR 2019, 631 Rn. 67 – Das beste Netz).

Bei den angegriffenen Aussagen der Beklagten handelt es sich um unzulässige Spitzenstellungsbehauptungen und nicht um reklamehafte Übertreibungen oder um Werbung mit einer Auszeichnung.

Im Einzelnen:

a) Soweit die Beklagte mit der Aussage „Beste SEO Software“ wirbt, handelt es sich um eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung bezüglich der Beschaffenheit der von ihr angebotenen Ware, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Mit der Behauptung einer Alleinstellung nimmt der Werbende allgemein oder auch nur in bestimmter Hinsicht einen Vorrang, also eine Spitzenstellung vor seinen Mitbewerbern auf dem Markt in Anspruch. Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (BGH NJW-RR 2003, 260 – Thermal Bad).

Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend Interessenten an Online-Werbung insbesondere im Bereich der Suchmaschinenwerbung, also Unternehmen jedweder Branche.

aa) Dies zugrunde gelegt entnimmt der angesprochene Verkehr – dessen Verständnis die Kammer aufgrund ihrer ständigen Befassung mit Wettbewerbssachen beurteilen kann (OLG München, GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer, Tz. 31) – der Werbung mit der Aussage „Beste SEO-Software“ eine Spitzenstellung der Beklagten im Hinblick auf die von dieser angebotenen und verwendeten Software. Insbesondere handelt es sich nicht um eine reklamehafte Anpreisung. Der Superlativ „beste“ wird vorliegend konkret im Hinblick auf die von der Beklagten genutzte Software – ein bei IT-Dienstleistungen wesentlicher Qualitätsfaktor – verwendet, wodurch ein unmittelbarer Bezug zur angebotenen Dienstleistung der Beklagten hergestellt wird. Es handelt sich daher nicht um eine bloß allgemein gehaltene und subjektiv geprägte Aussage, sondern um eine anhand objektiver Kriterien überprüfbare Behauptung, bei der nach dem Wortsinn auch nicht offenbleibt, worauf sich der Superlativ „beste“ bezieht (vgl. BGH GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen).

bb) Die angegriffene Spitzenstellungsbehauptung ist auch irreführend. Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des BGH wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen; Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 Rn. 1.151).

Den damit aufgestellten Anforderungen genügt die streitgegenständliche Aussage nicht. Hinsichtlich der angebotenen Software hat die Beklagte bereits nichts vorgetragen, woraus sich die Wahrheit der getätigten Aussage ergeben könnte. Insbesondere wird bereits nicht behauptet, dass sich die Aussage „beste Software“ auf den Gewinn des „SEMY Awards“ stütze bzw. bezüglich der Software überhaupt ein Preis an die Beklagte verliehen worden sei. Die Aussage ist daher irreführend und damit unzulässig.

b) Auch die Aussage „Das beste und größte SEO-Team“ ist als unzulässige Spitzenstellungsbehauptung irreführend. So versteht der Verkehr unter der Behauptung der Beklagten, „das beste und größte SEO-Team“ zu besitzen, dass das SEO-Team der Beklagten im Vergleich zu Konkurrenten sowohl zahlenmäßig als auch qualitativ eine Allein- bzw. Spitzenstellung einnehme.

aa) Soweit die Beklagte die Aussage im Hinblick auf das „beste SEO-Team“ als bloß suggestive Anpreisung mit subjektivem Gepräge beurteilt, kann dem nicht gefolgt werden: Zum einen bezieht sich die Aussage nicht auf irgendein abstrakt gehaltenes Team, sondern das „SEO-Team“ der Beklagten, wodurch ein unmittelbarer Bezug zur konkret angebotenen Dienstleistung der Beklagten hergestellt wird. Es handelt sich daher nicht um eine nur allgemein gehaltene, reklamehafte Anpreisung oder ein subjektives Werturteil. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs wird der objektive Charakter der Aussage vielmehr noch durch die enge Verknüpfung mit der voll überprüfbaren Aussage, auch das „größte SEO-Team“ zu beschäftigen, verstärkt. Denn gerade durch die Verbindung mit einer zahlenmäßig ohne weiteres überprüfbaren Behauptung rückt der wertende Teil des Superlativs „beste“ erkennbar in den Hintergrund. Soweit die Beklagte die Behauptung, das beste Team“ zu haben, u.a. aus dem Gewinn des „SEMY Award“ ableiten will, fehlt es bereits an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dem verliehenen Preis für die „beste Agentur“ und dem „besten Team“. Die Behauptung genügt den Anforderungen an eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung daher nicht (siehe oben unter Ziffer I.3.a).

bb) Auch bezüglich der weiter beinhalteten Behauptung, das „größte SEO-Team“ zu haben, liegt eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung vor: Die Beklagte hat zwar zuletzt vorgetragen, sie habe mit 81 Mitarbeitern deutschlandweit das größte SEO-Team. Damit ist sie der notwendigen Aufklärungspflicht jedoch nicht ausreichend nachgekommen. So hat sie zu entsprechenden Mitarbeiterzahlen bei den konkurrierenden Unternehmen nichts vorgetragen und hierdurch eine Überprüfung ihrer Aussage nicht ermöglicht. Zwar ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat nach der Rechtsprechung aber darzulegen und ggf. zu beweisen, worauf sich ihre Werbebehauptung stützt. Voraussetzung einer solchen Pflicht ist zwar, dass der Anspruchsteller auf die Beweiserleichterung angewiesen ist. Ist das ausnahmsweise nicht der Fall, ist für eine solche Beweiserleichterung kein Raum (Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. So ist es der Klägerin angesichts der in Betracht kommenden großen Anzahl an Unternehmen und der regelmäßig nicht öffentlich verfügbaren Zahlen der jeweils innerbetrieblich im SEO-Bereich beschäftigten Mitarbeiter nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich, entsprechende vergleichbare Zahlen der Konkurrenz zu ermitteln. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass „derjenige, der die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine eigene Werbung einbezieht, dass er behauptet, er sei das größte Unternehmen seiner Branche in einem bestimmten Gebiet, das auch darlegen und beweisen muss, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten klären kann, wie groß die Mitbewerber nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes sind, und ob die behauptete Alleinstellung der Wahrheit entspricht“ (BGH GRUR 1978, 249 – Kreditvermittlung; BGH GRUR 1985, 140 – Größtes Teppichhaus der Welt; BGH GRUR 83, 779, 780f – Schuhmarkt). Die Beklagte ist der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Wahrheit der von ihr in Anspruch genommenen Spitzenstellung damit nicht ausreichend nachgekommen.

c) Schließlich sind auch die in der Anlage K 1 dargestellten Aussagen „d…. – beste SEO Agentur Deutschlands“, „Beste SEO-Agentur Deutschlands – 1. Platz beim SEMY Award“ und „Semy-Award Winner – Beste SEO Agentur Deutschlands“ irreführend und damit unzulässig. Den angegriffenen Aussagen entnimmt der angesprochene Verkehr jeweils die Behauptung einer alle anderen Konkurrenten in Deutschland deutlich überragenden Spitzenposition der Beklagten. Da die Beklagte den Superlativ gerade in Bezug auf ihre SEO-Dienstleistungen („SEO-Agentur“) gebraucht, wird auch – in Abgrenzung zum bloßen subjektiven Werturteil – ein hinreichend konkreter Dienstleistungsbezug erkennbar.

aa) Auch bei diesen Aussagen handelt es sich jeweils um Spitzenstellungsbehauptungen und nicht um Werbung mit einer Auszeichnung:
Unter einer Auszeichnung versteht der angesprochene Verkehr alles, was das Unternehmen oder seinen Träger aus der Menge der Mitbewerber hervorhebt und ihm von dritter Seite bescheinigt worden ist (Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 Rn. 4.180). Zwar handelt es sich bei der Werbung mit einer Auszeichnung auch um eine Qualitätsberühmung, bei der jedoch – anders als bei der Spitzenstellungsbehauptung – der Werbende keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen braucht, sondern sich – wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist – mit der Auszeichnung schmücken darf (BGH, GRUR 2003, 800, 803 – Schachcomputerkatalog). Zwar enthaltenen die angegriffenen Aussagen teils in der Aussage selbst, teils in dem nachstehenden Untertext einen Hinweis auf den Gewinn des „SEMY Awards“ („1. Platz beim SEMY Award“, „Semy-Award Winner“). Ein ausreichender Bezug zum verwendeten Superlativ „Beste SEO Agentur Deutschlands“ wird hierdurch jedoch nicht hergestellt. So wird der Hinweis auf den Gewinn des „SEMY Awards“ jeweils durch einen Bindestrich bzw. durch die Erwähnung im Untertext isoliert und ohne ausdrückliche Bezugnahme gesetzt. Hieraus wird aber nicht hinreichend deutlich, dass der Werbende sich auf das Ergebnis eines bestimmten Jurypreises beziehen und hieraus eine bestimmte Werbeaussage ableiten will. Vielmehr lässt die Art der Verwendung den angesprochenen Verkehr im Unklaren, ob sich der beanspruchte Superlativ auf die gewonnene Auszeichnung oder – jedenfalls auch – auf eine eigene Einschätzung der Beklagten bezieht.

bb) Letztlich kommt es auf die Einordnung der Aussagen als Spitzenstellungsbehauptung oder als Werbung mit einer Auszeichnung nicht entscheidend an: Die angegriffenen Aussagen der Beklagten genügen weder den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine Spitzenstellungsbehauptung noch an eine Werbung mit Auszeichnungen. Die angegriffenen Aussagen sind in beiden Fällen irreführend:

Die Beklagte leitet ihre Spitzenstellung nach ihrem Vortrag allein aus dem Gewinn des „SEMY Award“ in der Kategorie „Beste SEO-Agentur“ aus dem Jahr 2018 ab, wobei sie darauf hinweist, dass der Preis in dieser Kategorie seitdem nicht mehr vergeben wurde. Eine mehr als zwei Jahre zurück liegende Preisverleihung genügt aber nicht, um einen deutlichen, die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit habenden Vorsprung gegenüber Mitbewerbern zu belegen. Denn spätestens nach Ablauf eines Jahres hat ein solcher Preis – unabhängig davon, ob er überhaupt geeignet ist, eine deutschlandweit behauptete Spitzenstellung zu rechtfertigen – keine ausreichende Aktualität, um einen deutlichen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern im Sinne der Rechtsprechung zur Spitzenstellungswerbung zu belegen. Dies gilt insbesondere in Branchen wie der Online-Marketing-Branche, die aufgrund technischer Fortschritte und Anpassungen einem steten Wandel unterzogen ist.

Aber auch soweit man in den entsprechenden Werbeaussagen eine Werbung mit einer Auszeichnung – dem „SEMY Award“ – sieht (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG), ist diese angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit Preisgewinn irreführend. So kann über den Bestand einer Auszeichnung getäuscht werden, wenn diese für einen anderen Zeitraum – etwa das vorangegangene Kalenderjahr – vergeben wurde (Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 Rn. 4.181). Vorliegend wurde in keiner der angegriffenen Aussagen unmittelbar auf die Jahreszahl der Preisverleihung hingewiesen. Wird aber auf eine Auszeichnung ohne weiteren Hinweis Bezug genommen, muss der angesprochene Verkehr von der Aktualität der Auszeichnung ausgehen. Zu weit ginge es, dem angesprochenen Verkehr – zu dem überwiegend auch SEO-branchenfremde Unternehmen gehören – das Spezial-Wissen zu unterstellen, wann der „SEMY Award“ in der konkreten Kategorie zuletzt verliehen wurde. Vielmehr geht der angesprochene Verkehr aufgrund allgemeiner Marktgewohnheiten bei einer Preisverleihung – jedenfalls bei bedeutenden Preisen – regelmäßig davon aus, dass der Preis jährlich verliehen wird und eine entsprechende Werbung sich auf das aktuelle Jahr bezieht. Da dies vorliegend unstreitig nicht der Fall war, hätte die Beklagte bei der jeweiligen Werbeaussage ausdrücklich auf das Verleihungsjahr hinweisen müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Zwar hat sie vorgetragen, dass auf der jeweils verlinkten Webseite transparent die Jahreszahl der Preisverleihung ersichtlich gewesen sei (vgl. Anlagen B 15, B 16, B 17, B 18). Eine solche nachträgliche Aufklärung genügt jedoch nicht, um aus der bereits bewirkten Irreführung herauszuführen. Insbesondere ist bei Aufrufen der Webseite der Beklagten nach Betätigung des irreführenden Links die anlockende Wirkung der angegriffenen Werbung bereits verwirklicht worden (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 911 – Computerwerbung; BGH GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett; BGH GRUR 2016, 1073 – Geotargeting). Auch ist zur Werbung mit einem Testergebnis entschieden worden, dass die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein muss (BGH GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RS 2020, 41806 Rn. 60). Dies muss entsprechend auch für die weiterführenden Angaben zum Jahr der Preisverleihung gelten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Information, die erst nach Betätigung eines weiteren Links „Services SEO“ auf der Webseite der Beklagten (Anlage B 16) erreichbar ist, in keinem Fall den Anforderungen an eine eindeutige und leicht auffindbare Klarstellung genügt.

  1. Die angegriffenen werblichen Aussagen sind daneben auch wettbewerblich relevant, denn das Berühmen mit einer Spitzenstellung oder einer Auszeichnung ist geeignet, potenzielle Kunden zu einer näheren Beschäftigung mit dem Angebot der Beklagten zu verleiten.
  2. Durch die erfolgten Verletzungshandlungen ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

II. Der Klägerin steht auch bezüglich der Verwendung der veralteten URL in dem von der Beklagten veröffentlichten „Branchenindex der deutschen SEO-Agenturen“ ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG zu.

  1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
  2. Das Betreiben des „Branchenindex der deutschen SEO-Agenturen“ stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da das Betreiben eines Vergleichsindexes, welcher die Webseiten der Beklagten und von Konkurrenten umfasst und mittels eines „Ranking“ bewertet, mit der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten objektiv zusammenhängt.
  3. Die angegriffene Verwendung der URL www.o…….de ist gem. § 5 Abs. 1 UWG unlauter und damit gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers enthält.

Vorliegend hatte die Nutzung der veralteten und von der Klägerin lediglich noch als Weiterleitungsadresse verwandten URL www.o……de durch die Beklagte unstreitig zur Folge, dass die Klägerin auf Grundlage dieser URL in dem Vergleichstool unter www.s…..org deutlich schlechter platziert war, als es bei Nutzung der URL www.onlinesolutionsgroup.de der Fall gewesen wäre. Die Beklagte hat eine Irreführung bestritten, da für die Besucher des Vergleichstools erkennbar gewesen sei, auf welcher Domain die Platzierung der Klägerin basiere. Für die Beklagte habe keine Aktualisierungspflicht bestanden. Die Webseite der Beklagten richte sich auch nicht an potenzielle Kunden der Agenturen, sondern vielmehr an die Agenturen selbst.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:

a) Angesprochener Verkehrskreis des angebotenen Rankings waren – entgegen der Auffassung der Beklagten – zumindest auch potenzielle Kunden der SEO-Agenturen, also Unternehmen und Geschäftsleute unterschiedlicher Branchen. Das Vergleichstool war unter der URL https://www.s…..org für jeden frei abrufbar und einsehbar. Es besteht daher jedenfalls die hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch potenzielle Kunden das Vergleichstool bei der Internetsuche nach einer SEO-Agentur auffinden und sich bei der Wahl einer geeigneten Agentur durch die Platzierungen der SEO-Agenturen beeinflussen lassen.

b) Durch die Aufnahme der Klägerin in das „Ranking“ entstand bei dem angesprochenen Verkehr, dessen Verständnis die Kammer aufgrund ihrer ständigen Befassung mit Wettbewerbssachen beurteilen kann (OLG München, aaO – Klosterseer, Tz. 31), der Eindruck, die Platzierung der Beklagten beruhe auf aktuellen Daten, insbesondere auf der aktuellen Webseite der Beklagten. Denn ohne entsprechende Aktualität fehlt es an einer entsprechenden Vergleichbarkeit. Der Zweck eines „Rankings“ wäre damit verfehlt. Hiervon konnte der Besucher der Webseite www.s……org nicht ausgehen. Auch die im „Ranking“ erfolgte Nennung der zu Grunde gelegten Domain www.online-solutions-group.de kann aus dieser Irreführung nicht herausführen. Zwar wurde in der Auflistung die zu Grunde gelegte URL mit angegeben. Dies erfolgt aber erst in der vierten Spalte. Zuvor werden bereits der jeweilige Rang sowie der Name der bewerteten Agentur genannt. Für den Verkehr war also ersichtlich, dass nicht allein eine URL sondern vor allem eine Agentur – die Klägerin – bewertet wurde. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der interessierte Besucher eine weitergehende Recherche betreibt, ob die dabei zu Grunde gelegte URL auch die aktuelle ist. Dies wird nochmals bestätigt durch den Umstand, dass die URL als Weiterleitungs-Domain fungierte und damit auf die aktuelle Webseite der Klägerin führte. So wurde auch bei Anwählen der URL durch den Besucher der Eindruck der Aktualität der verwendeten URL bestätigt. Denn der Besucher konnte nicht davon ausgehen, dass das „Ranking“ nur die Weiterleitungs-Domain und nicht die verlinkte Webseite der Klägerin berücksichtigte.
Es entstand mithin im angesprochenen Verkehr die irrige Vorstellung einer schlechteren Platzierung und damit einer schlechteren Auffindbarkeit des Internetauftritts der Klägerin. Tatsächlich führte die Verwendung der aktuellen URL der Klägerin unstreitig zu einer deutlich besseren Platzierung im „Ranking“. Eine Irreführung ist daher zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte diese auch für die Aktualität der verwendeten Daten einzustehen. Denn wer im geschäftlichen Verkehr den irreführenden Eindruck der Aktualität erweckt, hat auch für dessen Beseitigung einzustehen. Das Bereitstellen einer Kommentarfunktion genügt hierfür nicht. Denn die Kommentarfunktion ist kein ausreichender Mechanismus, die Aktualität zu gewährleisten. So ist nicht sichergestellt, dass die bewerteten Agenturen das Ranking der Beklagten kennen und auch entsprechende Korrekturen anregen können.
Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des OLG Hamburg vom 11.11.2009 (AZ.: 5 U 53/08) darauf berufen, dass bereits kein Anspruch der Klägerin auf Annahme in das „Ranking“ bestanden habe. Die Frage, ob ein Anspruch auf Aufnahme in ein „freiwillig“ erstelltes Ranking besteht, ist von der hier gegenständlichen Frage, ob ein solches Ranking irreführend ist, zu unterscheiden. Bei Nichtaufnahme der Klägerin in das Ranking wäre der Verkehr ja gerade keinem Irrtum über die Platzierung der Klägerin unterlegen.

c) Der streitgegenständliche Verstoß ist auch wettbewerblich relevant, denn die irreführende Platzierung der Klägerin in dem Vergleichstool ist geeignet, potenzielle Kunden bei ihrer Auswahl-Entscheidung bezüglich einer geeigneten SEO-Agentur zu beeinflussen (siehe bereits oben, Ziffer II.3.a).

d) Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte auch hier nicht abgegeben.

III. Die Klägerin kann von der Beklagten die Freistellung von Abmahnkosten in Höhe des geforderten Betrages, die der Höhe nach von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet werden, aus § 13 Abs. 3 UWG verlangen, denn die Abmahnungen der Klägerin vom 09.12.2020 (Anlage K 2) und vom 22.12.2020 (Anlage K 7) waren nach dem oben Gesagten berechtigt und begründet.

C. Soweit die nachgereichten Schriftsätze des Klägervertreters vom 17.06.2022 und der Beklagtenvertreterin vom 07.07.2022 anderes als bloße Rechtsausführungen oder solchen Vortrag enthalten, der sich auf von Amts wegen zu prüfende Umstände bezieht, waren diese gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132 Rdnr. 4). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

E. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.