Recht auf Vergessen: OLG Hamburg nimmt auch Web-Archive in die Pflicht

Darf ein Betroffener sich dagegen wehren, dass ein Beitrag, in dem er namentlich erwähnt ist, noch Jahre später in einem Internet-Archiv öffentlich abrufbar ist und unter Eingabe seines Namens in Schmaschinen gefunden werden kann?  Das OLG Hamburg (Urteil vom 07.07.2015, Az. 7 U 29/12) hat sich mit dem „Recht auf Vergessen“ im Internet befasst.

Das Grüne Recht Recht auf Vergessen
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Recht auf Vergessen bei älterer Berichterstattung?

Gegen den Kläger des Verfahrens war in der Vergangenheit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung und Beleidigung eines Politikers geführt worden, welches im Jahre 2011 gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang war im Internet-Auftritt einer Zeitung der beklagten Verlegerin in mehreren Beiträgenaus dem Jahren 2010 und 2011  über diesen Fall berichtet worden. Hierbei wurde der Kläger namentlich erwähnt. Die Beiträge waren noch im Jahr 2012 im Online-Archiv der Nachrichten-Plattform öffentlich abrufbar und konnten durch die Eingabe des Namens des Klägers in Internet- Suchmaschinen aufgefunden werden. Hiergegen wehrte sich der Kläger und versuchte, der Beklagten verbieten zu lassen, unter Nennung seines Namens über das damals geführte Ermittlungsverfahren zu berichten. Das LG Hamburg urteilte, dass dem Kläger ein solches „Recht auf Vergessen“ jedenfalls noch nicht zustehe.

OLG Hamburg: Klage teilweise berechtigt doch Löschung der Beiträge nicht erforderlich

Das OLG Hamburg gestand dem Kläger in der Berufungsinstanz gegenüber dem Betreiber des Online-Archivs nur in gewisser Weise ein Recht auf Vergessen zu. Ein Verbot, die Beiträge selbst in der in der  beanstandeten Fassung zu verbieten, lehnte das OLG ab, obwohl das Persönlicheitsrecht des Beklagten hierdurch berührt sei. So berücksichtigte das Gericht, dass in der Berichterstattung jedenfalls keine unwahren Behauptungen enthalten seien. Zudem bestehe nach wie vor ein großes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über Vorgänge, mit denen in der Vergangenheit versucht worden sei, einem auch heute noch in der Öffentlichkeit stehendem Politiker Schaden zuzufügen.

Persönlichkeitsrecht des Klägers dennoch verletzt

Dennoch bestehe eine nicht unerhebliche und nicht hinzunehmende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor allem dadurch, dass diese Beiträge durch die bloße Eingabe seines Namens in Internet-Suchmaschinen dauerhaft auffindbar und abrufbar seien. In dieser Hinsicht überwiege das Interesse des Klägers daran, nicht dauerhaft mit Vorgängen in der Vergangenheit konfrontiert zu werden. Der Konflikt zwischen dem nach wie vor bestehenden Informationsinteresse der Öffentlicheit und dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Klägers könne dadurch gelöst werden,

„dass dem Internetanbieter, der seine Berichterstattung dauerhaft über ein Archiv zum öffentlichm Zugriff abrufbar hält, aufgegeben wird, dass die älteren Beiträge nicht mehr durch bloße Eingabe des Namens der betroffenen Personen in eine Suchmaschine abrufbar sind“

Denn wenn bereits Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet werden können, die Erreichbarkeit  solcher Beiträge über entsprechende Suchergebnisse zu unterbinden (dies hatte der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2014 entschieden)  dann müsse dies erst recht für die Urheber der Beiträge gelten.

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