„My friend Cayla“ – Bundesnetzagentur verbietet „verwanzte“ Puppe

Die Puppe „My Friend Cayla“ verfügt über ein Mikrofon und kann per Funk und Internet-Verbindung mit dem Kind „kommunizieren“. Nun wurde die Puppe von der Bundesnetzagentur als „versteckte Sendeanlage“ verboten. Sogar der Besitz ist demnach strafbar. Wie sollen sich die Käufer dieser Puppen oder anderer vernetzter Spielzeuge nun verhalten?

Puppe mit eingebautem Mikrophon und kabellosem Internet-Zugang

Sie soll wie eine richtige „Freundin“ sein: Die Puppe „My friend Cayla“, die vom britischen Spielzeughersteller Vivid in Deutschland vertrieben wird, kann auf viele ihr gestellte Fragen richtige Antworten geben. Möglich wird dies durch ein eingebautes Mikrofon, welches über Bluetooth mit dem Internet verbunden ist. Datenschützern ist diese Form von Kinderspielzeug mit Internet-Verbindung schon länger ein Dorn im Auge. Nun hat die Bundesnetzagentur die Puppe als rechtswidrig eingestuft und den weiteren Vertrieb untersagt.

Zur Spionage geeignet? Funk-Kameras und Mikrofone in Spielzeug und Alltagsgegenständen

Was die Hersteller der Puppe möglicherweise nicht ausreichend bedacht haben: In Deutschland sind Kameras und Tonaufnahmegeräte, die in Alltagsgegenständen versteckt sind und ihre Aufnahmen per Funk (z. B. WLAN, Bluetooth) versenden können, verboten. Dies ergibt sich aus § 90 TKG.

Nach dieser Vorschrift ist es grundsätzlich verboten,

Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Bereits seit Jahren verfolgt die Bundesnetzagentur angebliche Verstoße gegen § 90 TKG. Besonders häufig trifft es Gegenstände, in denen Mini-Kameras verbaut sind. Wir haben darüber berichtet. Solche Kameras finden sich heute in zahllosen Gegenständen, wie z. B. Lichtschaltern, Wanduhren, Wetterstationen, Lampen, Rauchmeldern etc. Bei der Puppe hingegen ist keine Kamera sondern das eingebaute Mikrofon der Stein des Anstoßes. Es geht um die Gefahr, dass die Puppe gleich einer Wanze zum heimlichen Abhören missbraucht werden kann.

Sendeanlagen können Aufnahmen per Funk versenden

Im Gegensatz zu Kameras, die die aufgenommenen Bilder im Gerät selbst oder per Kabelübertragung speichern, kam es dem Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift offenbar gerade darauf an,  getarnte Aufnahmegeräte, die ihre Aufnahmen per Funk versenden können, zu verbieten. Vor allem solche sendefähigen Anlagen schienen ein besonderes Missbrauchspotential zu bergen.

Nicht nur der Vertrieb sondern auch der Besitz ist strafbar

Besonders brisant bei der Vorschrift des § 90 TKG ist die Tatsache, dass nicht nur der Handel mit entsprechenden Gegenständen sondern bereits der bloße Besitz mit Strafe bedroht ist. Daher fragen sich zahllose Käufer des Spielzeugs, wie sie sich jetzt verhalten sollen.

Bundesnetzagentur erwartet Vernichtung gekaufter Puppen

Laut ihrer aktuellen Pressemitteilung hat die Bundesnetzagentur zwar keine unmittelbare Ermittlungen gegen die jeweiligen privaten Käufer der Puppen eingeleitet; jedoch gehe man davon aus, dass die jeweiligen Eltern die Puppen eigenverantwortlich „unschädlich machen“.

Wie sollen sich die Käufer verhalten?

Sollten die Vorwürfe der Bundesnetzagentur tatsächlich zutreffen, so müssten die Käufer der Puppen diese tatsächlich vernichten oder zurücksenden. Andernfalls würde ein Verwaltungsverfahren drohen, im schlimmsten Fall sogar die Durchführung eines Strafverfahrens. Es drohen Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft. Die Firma Vivid möchte die Entscheidung der Bundesnetzagentur nicht akzeptieren und hat bereits Rechtsmittel angekündigt. Sich gegen die Einschätzung der Bundesnetzagentur zu wehren, erscheint in vielen Fällen nicht von vornherein aussichtslos. In unseren eigenen Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen ist es teilweise gelungen, die Behörden zu einem Einlenken zu bewegen.

Möchten Sie sich dazu beraten lassen, ob bestimmte Produkte (z. B. Smart Toys, mit Kameras oder Mikrofonen kombinierte Gegenstände) im Lichte des § 90 TKG zulässig sind oder die Gefahr eines Verbots bergen? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen Medien- und Telekommunikationsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.