Wenn Lichtbilder nach Beendigung eines eBay-Angebots ohne die Zustimmung des Rechteinhabers in dem beendeten Angebot sichtbar bleiben, so stellt dies eine erneute bzw. andauernde Verletzung des Urheberechts dar. Dies stellte das LG Köln in einer aktuellen Entscheidung klar, in der wir für einen Mandanten Unterlassungs- und Vertragsstrafeansprüche durchgesetzt haben.
Produktfoto ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf eBay verwendet
Der BGH hatte zuletzt in 2021 entschieden, dass die Abrufbarkeit eines Lichtbildes unter einer kryptischen 90stelligen URL nicht zwingend einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Fraglich blieb seither die Frage, wie die andauernde Abrufbarkeit von Lichtbildern in beendeten, aber weiter abrufbaren eBay-Anzeigen zu werten sind. Im vorliegenden Fall hatte ein eBay-Verkäufer drei Produktfotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers in einem seiner gewerblichen Angebote verwendet. Nach einer Abmahnung beendete der Händler sein Angebot und gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Lichtbilder blieben allerdings in dem beendeten Angebot weiter abrufbar. Dieses beendete Angebot war auch über die eBay Suchfunktion weiter auffindbar. Der klagende Rechteinhaber nahm den eBay-Händer daher erneut auf Unterlassung und auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
LG Köln: andauernde Abrufbarkeit, da über Suchfunktion weiter auffindbar
Das Landgericht Köln (Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21) sah in der Abrufbarkeit der Fotos einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verurteilte den Händler antragsgemäß u. a. zur Zahllung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 4.000,00 €. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall seien die Bilder nicht nur durch Eingabe einer kryptischen URL sondern für recht vielePersonen über die Suchfunktion von eBay auffindbar. So urteilte das Landgericht:
Der Kammer ist aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bekannt, dass die Beendigung eines Verkaufsangebotes bei F mitnichten bedeutet, dass die verwandten Bilder nicht gleichwohl weiterhin abrufbar bleiben. Die von der Beklagtenseite vorgelegten Screenshots belegen nichts anderes. Auch bedurfte es – wie aufgezeigt – nicht der Eingabe einer 70 Zeichen langen URL, um die Fotos aufzurufen, sondern diese waren über die interne Suchfunktion bei F auffindbar. Die vom Beklagten angeführten Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Lautsprecherfoto“ (BGH, GRUR 2021, 1286) vermögen bereits aus diesem Grund keine Anwendung zu finden. Denn es ist vorliegend gerade nicht erfahrungswidrig, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen bei Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe auf F der streitgegenständlichen Fotografien ansichtig werden. Damit waren die Fotos nicht faktisch lediglich für die Personen auffindbar, die sich die URL vorher abgespeichert oder sonst in irgendeiner Form kopiert oder notiert oder die Adresse von Dritten erhalten hatten. Vielmehr konnte eine thematische Suche die Bilder noch auffindbar machen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 01.10.2021, 6 U 141/20 – Pixelio). Der Beklagte hat schuldhaft – jedenfalls fahrlässig – im Sinne von § 276 BGB gegen die vertragliche Unterlassungspflicht verstoßen, indem er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fotos auch über eine thematische Suche auf F nicht mehr aufgefunden werden konnten.
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