Fotos und Datenschutz: OLG Köln hält KUG trotz DSGVO für anwendbar

Hat die Datenschutzgrundverordung der EU die Regelungen des KUG für die Veröffentlichung von Personenfotos verdrängt. Nein, sagt das OLG Köln nun, jedenfalls im Bereich des Journalismus sollen die Regelungen des  KUG wie gehabt neben der DS-GVO anwendbar sein.

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Das Grüne Recht © Tomasz Zajda – Fotolia.com

KUG neben DS-GVO anwendbar?

Seit Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung der EU (DS-GVO) nun in Kraft. Aufgrund vieler offener Fragen ist die Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung groß, auch im Bereich der Fotografie. So Fragen sich nicht nur Fotografen und Journalisten, ob die DS-GVO die bisher geltenden Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) für Personenfotos außer Kraft gesetzt hat. Das OLG Köln hat nun bereits mit einer zweiten Entscheidung bekräftigt, dass es die Regelungen des KUG jedenfall im Bereich  des Journalismus weiterhin für anwendbar hält.

Klage wegen Veröffentlichung von Personenfoto

Gegenstand des Verfahrens war ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Foto, auf welchem die Ehefrau eines bekannten Moderators erkennbar abgebildet war. Diese wehrte sich gegen die Veröffentlichung ihres Bildnisses. Bereits in erster Instanz war sie hierbei erfolgreich. Der Fall ging in die Berufung. Hier setzte sich das OLG Köln unter anderem mit der Frage auseinander, ob die bei Personenfotos maßgeblichen Vorschriften auch seit Inkrafttreten der DS-GVO noch anwendbar oder von der EU-Verordnung verdrängt worden seien.

OLG Köln: KUG jedenfalls im journalistischen Bereich weiter anwendbar

Das OLG  (Beschluss vom 08.10.2018, Az: 15 U 110/18) stellte sich klar auf den Standpunkt, dass das KUG jedenfalls dann weitere Anwendung finde, wenn, wie hier ein Personenfoto im Bereich eines journalistischen Beitrags veröffentlicht worden war. So führte das OLG aus:

Jedenfalls im – hier betroffenen – journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen.

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