fiktive Lizenzgebühr nach Fotoklau: 10 jährige Verjährung

Fotorecht – Üblicherweise verjähren Schadensersatzansprüche nach Urheberrechtsverletzungen (z. B. Fotoklau) nach drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG i V. m. § 195 BGB). Wie der BGH (Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13) nun feststellte, gilt aber hinsichtlich der vom Rechtverletzer erlangten Gebrauchsvorteile (z. B. der fiktiven Lizenzgebühr) eine 10jährige Verjährungsfrist. 

Das Grüne Recht Fotorecht Lizenzgebühr
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Lizenzgebühr nach erst mehreren Jahren gerichtlich geltend gemacht

Der Beklagte hatte zahlreiche urheberechtlich geschützte Lichtbilder unbefugt genutzt. Der Kläger machte aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen der unbefugten Bildernutzung (Fotoklau) u. a. in den Jahren 2006 und 2007 geltend. Im Jahr 2010 hatte er einen Mahnbescheid beantragt. Weil darin allerdings die jeweils rechtsverletzend genutzte Bilder nicht hinreichend bezeichnet waren, war der Kläger zuletzt in der Berufungsinstanz vor dem OLG Stuttgart erfolglos geblieben. Dabei hatte das Berufungsgericht entschieden, dass die geltend gemachten Absprüche auf Zahlung einer Lizenzgebühr verjährt seien.

Schadensersatzansprüche hinsichtlich vom Schädiger erlangter Gebrauchsvorteile verjähren erst nach zehn Jahren

Zwar stellte der BGH klar, dass für den Schadensersatz nach Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 S. 1 UrhG und § 195 BGB grundsätzlich die dreijährige Verjährung gelte. Jedoch sei § 201 S.  2 UrhG nicht berücksichtigt worden. Danach gilt dann, wenn der Rechtsverletzer durch seine rechtsverletzende Handlung „etwas“ erlangt habe, in entsprechender Anwendung des § 852 BGB eine 10jährige Verjährungsfrist. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Rechtsverletzer einen Gewinn erzielt habe. Vielmehr reiche es, wenn der Verletzer durch die unbefugte Verwendung der Bilder einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchvorteils erlangt hat. Dem Vermögensnachteil des verletzten Rechteinhabers in Form der entgangenen Lizenzgebühr stehe als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte fiktive Lizenzgebühr entgegen. Da vorliegend noch keine 10 Jahre verstrichen waren, konnte diesem Anspruch auch nicht die Verjährungseinrede entgegengehalten werden.

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