Bereithalten eines Bildes auf dem Server stellt kein Framing dar

Fotorecht –  In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom  16.06.2015, Az. I-20 U 203/14) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass das Bereithalten eines Fotos auf einem Webserver zum öffentlichen Abruf keinen Fall des so genannten Framing darstellt.

Framing oder nicht - Entscheidung des OLG Düsseldorf
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Fotos ohne Genehmigung auf einer Website veröffentlicht

Die Klägerin des Verfahrens bot kostenpflichtig über eine Datenbank Fotos zur Nutzung an. Eines der Fotos aus ihrem Portfolio fand die Klägerin auf der Website eines Restaurants, wo das Foto mindestens zweimal (ohne Urhebervermerk) abgebildet war. Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war, hatte das LG Düsseldorf den beklagten Restaurantbetreiber zur Unterlassung, Auskunft, Zahlung der Abmahnkosten verurteilt und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt.

Beklagter berief sich auf die Framing-Rechtsprechung des EuGH

Der Beklagte Restaurantbetreiber ging im Wege der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts vor. Er berief sich darauf, dass das Bild keinerlei Hinweise auf den Urheber enthalten  habe; demnach sei seiner Meinung nach die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum so genannten Framing (Entscheidung vom 21.10.2014, Az. C – 348/13), auf seinen Fall anzuwenden. Hiernach kann die Einbindung eines Bildes im Rahmen des Framing zulässig sein, wenn das Werk bereits an anderer Stelle (jedenfalls rechtmäßig) öffentlich zugänglich ist.

OLG Düsseldorf: kein Framing sondern klassischer Fall des öffentlichen Zugänglichmachens

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall des Framing handelt und auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH vorliegend keine Anwendung finde. Vielmehr handele es sich vorliegend um einen Fall der Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Die Technik des Framing, bei dem Werk wahrnehmbar gemacht wird, ohne es selbst auf dem eigenen Server zu vervielfältigen, sei vorliegend gerade nicht gegeben. Während beim Framing der Berechtigte selbst noch die Herrschaft darüber behalte, ob sein Werk öffentlich zugänglich bleibt oder nicht, habe der Beklagtehier eine Kopie des Bildes auf dem eigenen Server abgelegt. Daher habe er die Abrufbarkeit des Bildes von dessen Einstellung in der Datenbank der Klägerin entkoppelt.

Die wenig überraschende Entscheidung des OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Framing-Rechtsprechung des EuGH keine Anwendung finden kann, wenn der mutmaßliche Rechtsverletzer das jeweilige Bildmaterial auf eigenen Servern zum öffentlichen Abruf bereithält.

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