Mehrwegangebotspflicht: Was sollten Gastronomen und Händler beachten?

Seit dem 01.01.2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht. Kunden sollen bei der Mitnahme von Speisen und Getränken im Restaurant selbst wählen können, ob Einweg- oder Mehrwegverpackungen zum Einsatz kommen sollen. Doch wie weit geht die Mehrwegpflicht? Wen verpflichtet sie? Gibt es Ausnahmen? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Einwegangebotspflicht?

Mehrwegangebotspflicht für Restaurants und Lebensmittelhändler

Seit Januar 2023 haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, Speisen und Getränke zum Mitnehmen (Take-Away) auf Wunsch auch in Mehrwegbehältern zu erhalten. Die Mehrwegpflicht ist in den §§ 33 und 44 VerpackungsG geregelt. Mit wenigen Ausnahmen müssen „Letztvertreiber“ wie z. B. Gastronomen oder Restaurantbetreiber entsprechende Behältnisse vorhalten. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder und teure Abmahnungen.

Welche Anbieter von Lebensmitteln sind von der Mehrwegangebotspflicht betroffen?

Verpflichtet sind vor allem solche „Letztvertreiber“ von Lebensmitteln, die ihre Speisen vor Ort in Einweg-Kunststoffbehältnisse oder Einweg-Getränkebecher füllen und auch zum Mitnehmen anbieten. Ausnahmen gelten für Betriebe mit weniger als 5 Mitarbeitern oder einer Verkaufsfläche von weniger als 80 qm. Betroffen sind also regelmäßig Restaurants, Cafes, Bars, Gaststätten, Imbisse, Catering-Betriebe etc.. Aber nicht nur die Gastronomie, auch der Lebensmitteleinzelhandel kann erfasst sein, etwa dort wo Frischetheken, Bistros, Salatbars, Heiße Theken etc. bestehen.

Für welche Speisen müssen keine Mehrweg-Alternativen vorgesehen sein?

Die Mehrwegangebotspflicht erfasst Speisen nur dann, wenn sie in Einwegbehältnissen aus Kunststoff angeboten werden. Ausgenommen sind also Behältnisse aus Aluminium, aus Papier oder aus reiner Pappe. Bei Getränken gilt diese Einschränkung nicht. Hier sind alle Materialien betroffen.

Welche Anforderungen müssen die Mehrwegverpackungen erfüllen?

Die Art und Beschaffenheit der anzubietenden Mehrwegbehältnisse ist im Verpackungsgesetz nicht klar geregelt. Jedoch definiert die das VerpackungsG Mehrwegverpackungen als „solche Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“ Es gibt bundesweit verschiedene Anbieter entsprechender Mehrweg-Pfand-Systeme, denen sich die Gastronomen etc. anschließen können.

Dürfen bzw. müssen auch von Kunden mitgebrachte Behältnisse akzeptiert werden?

Die Verwendung von durch Kunden mitgebrachte Mehrweg-Behältnisse ist im Gesetz nicht explizit erwähnt, aber auch nicht verboten. Die Einhaltung sonstiger Vorschriften (z. B. Hygienevorschriften) ist aber zu beachten. Einen Anspruch auf die Verwendung mitgebrachter Gefäße dürften Kunden wohl nicht haben.

Sind weitere Pflichten zu beachten?

Die Regelungen zur Mehrwegangebotspflicht sehen weitere Pflichten des Anbieters vor. So müssen z. B. in ausreichender Weise auf die Mehrwegangebote hingewiesen werden. Auch die Rücknahme der Mehrweg-Behältnisse ist verpflichtend. Auch darf der Verkaufspreis in der Mehrweg-Alternative nicht zu einem höheren Preis oder einer schlechteren Alternative angeboten werden als die Einweg-Alternative.

Was droht bei Nichteinhaltung der Mehrwegangebotspflicht?

Wer den Vorschriften zur Mehrwegangebotspflicht zuwiderhandelt, muss mit der Verhängung von Bußgeldern bis zu 10.000,00 € rechnen. Ein weiteres sehr realistisches Risiko ist die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und Klagen durch Wettbewerber oder anderer zur Abmahnung berechtigter Verbände oder Vereine. Die Deutsche Umwelthilfe e. V. hat sich die Durchsetzung der Mehrwegangebotspflicht schon auf die Fahnen geschrieben. Sie hat in diesem Bereich schon Abmahnungen ausgesprochen und Klagen erhoben.

Wollen Sie sich zu der Mehrwegangebotspflicht beraten lassen? Oder wurde gegen Sie schon der Vorwurf eines möglichen Verstoßes gegen diese Pflicht erhoben, etwa durch eine Abmahnung oder eine Klage. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).