OLG Düsseldorf bestätigt: Foto mit Foto-Tapete auf Hotel-Website stellt keine Urheberrechtsverletzung dar

Zuletzt hatte das LG Düsseldorf entschieden, dass es keine Verletzung des Urheberrechts darstellt, wenn der Käufer einer Foto-Tapete später Lichtbilder des damit tapezierten Zimmers im Internet veröffentlicht. Dieses Urteil wurde nun durch das OLG Düsseldorf bestätigt. Die Rechtslage bleibt jedoch umstritten. Das LG Köln hatte in einem vergleichbaren Fall anders entschieden.

Lichtbilder von mit Foto-Tapete tapezierten Hotelzimmers im Internet veröffentlicht

Wer ein Werkstück eines urheberrechtlich geschützten Werks erwirbt (z. B. ein Exemplar eines Lichtbildes, eine DVD, ein Buchexemplar), darf dieses Werkstück zwar selbst nutzen. Gegebenenfalls darf er es sogar weiterverkaufen. Er dar es jedoch nicht ohne eine entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich machen. Wer ein Gemälde erwirbt und bei sich aufhängt, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass er Fotos des Gemäldes auch im Internet veröffentlichen darf. Doch lässt sich dieser urheberrechtliche Grundsatz auch auf Fototapeten übertragen? Ist es gestattet, das Foto einer Fototapete im Internet zu veröffentlichen, wenn man die Tapete rechtmäßig gekauft hat? In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Abmahnungen, nachdem Fotos von Innenräumen mitsamt der darin angebrachten Fototapeten im Internet veröffentlicht wurden.

Abmahnung wegen Foto eines Raumes mit Foto-Tapete auf Buchungsportal

Vorliegend waren Fotos der mit einer Foto-Tapete tapezierten Innenräume eines Hotels zu Werbezwecken im Internet verwendet worden. Die Bilder waren auf der Website des Hotels sowie auf verschiedenen Buchungsportalen eingestellt worden. Der Fotograf des auf der Tapete abgebildeten Bildmaterials ging hiergegen vor. Er beklagte, dass Nutzungsrechte für die Verwendung des Fotos im Internet nicht eingeräumt worden seien.

Urheberrechtsverletzung verneint: OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Vor dem Landgericht Düsseldorf blieb die Klage des Fotografen ohne Erfolg, wir hatten darüber berichtet. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.2024, Az.  I-20 U 56/23) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts nun.

So könne offen bleiben, so das OLG, ob es sich bei den auf den Lichtbildern mit abgebildeten Fototapeten um unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG gehandelt habe. Denn dem Betreiber des Hotels seien mit dem Kauf der Tapete konkludent auch urheberrechtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt worden. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Fototapete gehöre es, dass die damit ausgestatteten Zimmer fotografiert und diese Fotos auch im Internet veröffentlicht werden. Im Digitalzeitalter sei dies sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich üblich. So sei die Tapete untrennbar mit dem Raum verbunden. Es sei lebensfremd, zu erwarten, dass dort keine Fotos gemacht werden dürfen, noch, dass die Tapete verdeckt oder die Fotos nachträglich retuschiert werden müssen.

Auch kein Verstoß gegen Namensnennungsrecht

Das OLG stellte fest, dass auch kein Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers vorlag. Weil schon die Fototapeten nicht mit einer Urheberbezeichnung versehen waren, habe der Hotelbetreiber davon ausgehen dürfen, dass der Urheber auf sein Recht auf Anbringung einer Urheberbezeichnung durch schlüssiges Verhalten verzichtet habe.

Foto von Fototapete: LG Köln hatte bei ähnlichem Sachverhalt Urheberrechtsverletzung bejaht

Trotz dieses aktuellen Urteils des OLG Düsseldorf bleibt die Rechtslage zu dieser Frage umstritten. 2022 nämich hat das LG Köln in einem ähnlichen Fall – hier ging es um Fotos eines Zimmers in einer Ferienwohnung samt Fototapete – zugunsten des dort klagenden Urhebers entschieden (Urteil des LG Köln vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21). Einen Beitrag zu jenem Urteil finden Sie hier.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts, insbesondere auch des Fotorechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).